Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 22.05.1973 – 1 StR 13/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

rg;

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 13/73 | URTEIL Yh ıSı

in der Strafsache

gegen

1. den Steuergehilfen-Lehrling Uwe Sch CE .u ME, geboren an. GEEEEB 1951 in Kamm, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2. den Handelsvertreter Siegfried MEER aus Sei, geboren am UM. EB 1950 in Mei, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,

Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEB . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte @ aus GEEEEED .:: GE aus GEB 215 Verteidiger der

Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom

10. August 1972 werden verworfen,

Jeder ‚Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Entführung je zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Angeklagten Sch ist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

1. Formelle Rügen

a) Die Behauptung, daß bei der Hauptverhandlung der eine (männliche) Schöffe etwa 1/4 Stunde geschlafen habe, daß daher während dieser Zeit die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), vermag der Revision nicht zum. Erfolg zu verhelfen, Es ist ‚zwar ermittelt worden, daß der Schöffe bei einigen Zuschauern - Angehörigen der Angeklagten - den Eindruck erweckt hat, als ob er - während der Vernehmung des Landgerichtsarztes und der Anhörung der Vertreterin des Jugendamtes - einige Zeit

geschlafen hätte.

'_ Die Berufsrichter haben erklärt, während der Sitzung keine derartigen Beobachtungen gemacht zu haben. Der Protokolführer hat nur für einen Moment feststellen können, daß der Schöffe mit gesenktem Kopf und geschlossenen Augen dägesessen ‘sei. Die Schöffin hat auch nicht bekunden können, ob der Schöffe geschlafen habe; sie habe lediglich Ermüdungserscheinungen beobachtet. Der betroffene Schöffe selbst gibt

an, er habe nicht geschlafen: er könne sich an die Einzelheiten .der Ausführungen des Sachverständigen und der Vertreterin des Jugendamtes noch erinnern. Dem Verteidiger der Angeklagten ist - wie sich aus den Bekundungen des Vaters des Angeklagten Schleich ergibt - nichts aufgefallen.

. Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, daß der Schöffe während eines nicht unerheblichen Zeitraumes fest geschlafen hat, so daß er den wesentlichen Vorgängen, die sich in der Hauptverhandlung während dieser Zeitspanne ereignet haben, nicht mehr hat folgen können (vgl. RG JW 1936, 3473; RG JW 1932, 2888; BGHSt 2, 14, 16). Vorübergehende Ermüdungserscheinungen, die ein Mitglied des Gerichts in seiner Auf-

merksamkeit beeinträchtigen, begründen noch keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen übdr das Verhandlungsergebnis nicht in Frage gestellt. Schlußanträge und die Beratung sorgen zuden dafür, daß der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern nochmals zur Kenntnis kommt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und eines Beisitzers war der Schöffe über

den Verhandlungsstoff orientiert. Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

b) Die Revision meint weiter, der Angeklagte Schi, der im Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender war, sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das Verfahren mit dem Verfahren gegen den Erwachsenen WEB verbunden gewesen sei. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Die Zuständigkeit der Strafkammer ergibt sich aus den §§ 112, 103 Abs. 1 JGG. Die . Strafkamner hat im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich auf 8 103 Abs. 1 JGG Bezug genommen. Daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Verbindung nicht näher begründet hat, schadet nicht, da sich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres ergibt, daß die Kammer die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit für geboten gehalten hat, da Erwachsener und Heranwachsender in Mittäterschaft gehandelt haben (vgl. BGHSt 10, 327, 328/329). 0

c) Die Ablehnung der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, daß der Angeklagte Sch auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse nicht einem Erwachsenen, sondern einem Jugendlichen gleichzustellen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision

sieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPo, bezweifelt aber die Sachkunde des Gerichts selbst nicht; sie meint nur, das Gericht habe zu wenig Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen besessen, ohne jedoch darzulegen, welche tatsächlichen Verhältnisse den Tatrichter über die ihr ‘von dem Sachverständigen und dem Jugendamt vorgetragenen und im Urteil erörterten hinaus zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen veranlaßt haben sollen, Soweit in dem Vortrag der Revision eine Aufklärungsrüge erblickt werden soll, ist sie nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

‚2. Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausreichend begründet.

Die Revisionen sind daher zu verwerfen.

Pfeiffer Zipfel Loesdau Herdegen

Mösl