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BGH Entscheidung vom 08.05.1957 – 2 StR 166/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2260 C6£ 74
2_StR_166/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckergesellen Baldur H aus | sr. zeooren an 1934 in Te:
wegen Verabredung zun Raube
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957, sn der leilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bunäesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Tr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.%. von
4. Februar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:
Von Rechts wegen
. Der Angeklagte hat am 26. Oktober 1956 mit dem Betonwerker JB die Beraubung der Kasse eines Lichtspieltheaters verabredet. Nachdem beide den Arbeiter SED dafür gewonnen hatten, sich rnit dem in seinen 5ssitz befindlichen Kraftwagen an dem Vorhaben zu beteiligen, fuhren alle an dem Lichtspieltheater vorbei, um nähers Feststellungen zu treffen. kan vereinbarte. sich äasken und Waffen zu beschaffen. Xurz darauf gab der Angeklagte seine Absicht, sich an dem Unternehmen zu beteiligen, auf, auch die beiden anderen nahmen von dem geplanten Raub Abstand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 49 a Abs 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da der Angeklagte keine weiteren Aufklärungsnittel in der Revisionsbegründung angegeben hat (BGHSt 2, 168). Die vom Angeklagten Für notwendig erklärte weitere Befragung seiner selbst und der als Zeugen vernommenen Hittäter genügt nicht (35481 4, 125).
II. Die Angriffe der Revision, die dahin gehen, daß es sich vei den Unterhaltungen des Angeklagten nur um unverbindliche*3Bierbankgespräche", nicht aber um eine "detailierte Planung und Verabredung" gehandeit habe,
sind unbegründet. Das Landgericht hat die Verabredung
zur Beraubung der Kasse eines ganz bestimmten Lichtspieltheaters festgestellt, Der Strafkammer ist darin beizutreten, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des § 49 a Abs ? StGB nicht die Festlegung aller Einzelheiten erforderlich
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2 ist (BCH üdw 1954, 1253), Straffreineit nach § 40 a Abs 3 3D- satzes sich nicht auf die Verabreäuns eines Verbrechens
StGB kommt nicht ir Trage, weil Nr 1 urd Hr 3 dieses
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beziehen und weil Nr 2 von demjenigen, Ger ein Verbrechen verabredet hst, Zür die Gewährung der Straffreiheit nicht tur die Aufgabe seiner Tätigkeit, sondern die Verkinderung der Tat verlangt. Diese Voraussetzung hat der Angeklagte nicht erfülit. Die Tat, die auch ohne seines Beteiligung von ID uns SEE :11ein oder mit einen anderen ıette ausgeführt werden können, ist ohne sein Zutun, nämlieh-weil die anderen einer anderen Plan faßten,
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unterblieben. In einem solchen Fall gewährt 5 49 a Abs 4 S3t6B dem an sich bereits straffällig Gewordenen nur dann Straffreiheit, wenn dieser sich wenigstens ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung des geplanten Verbrechens bemüht hat. Der Angeklagte hat sich aber nur passiv verhalten. Wenn auch ausnahmsweise die Anwendung des § 49 a Abs 4 StGB möglich ist, wenn die Tat schon wegen bloßer Unterlassung der Mitwirkung eines Täters richt eusgeführt werden kann (BGHSt 4, 200), so muß für den Regelfall, so auch hier, gefordert werden, daß der an üer Verabredung Teilnehmende,. der Straflosigkeit für sich
in Anspruch nimmt, positiv zur Verhinderung des geplanten Verbrechens tätig wird. Das hat der Angeklagte nicht getan. Br ist auch nicht etwa nur deshalb untätig geblieben, weil er überzeugt gewesen wäre, die anderen würder ebenso wie er wegen der offenbar gewordenen Schwierigkeit der Ausführung von dem Plane ablassen; in dieser Richtung hatte er keinerlei Gewißheit..
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht sagt, daß außer dern jugendlichen Alter des Angeklagten nichts für die Zubilligung nildernder Umstände spricht, so kann daraus nicht der Schluß gezogen
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werden, daß andere Tatsachen, die nöglicherweise “Tür die Zubilligung mildernder Umstände hätten in Frage kommen können, insbesondere die Aufgabe des Vorhabens, die in anderem Zusammenhange erörtert worden ist, au3er 3etracht
geblieben sind. Eiernach ist die Revision zu verwerfen. Busch Dr, Dottsrweich
Dr. Schalscha Menges
Baldus
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