Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 15.05.1973 – 4 StR 177/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
StR TU BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Rainer K EEEB
aus MW, geboren arı EB 1945 ir Do
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 15. Mai 1973 beschlossen:
Auf die Revision der Nebenkläger Marianne ‚und Thomas Ki wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten außer wegen. . verschiedener vorsätzlicher Verkehrsdelikte und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, nachdem es die mögliche Verletzung des § 222 StGB gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden hatte. Diese Beschränkung des Verfahrens beanstandet die Revision der Nebenkläger mit Recht.
"Nach § 397 Abs. 2 Satz 1 StPO berührt eine Beschränkung nach § 154 a StPO nicht das Recht des Nebenklägers, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen; mit seiner Zulassung entfällt zugleich eine bereits beschlossene Beschränkung (§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das hat zur Folge, daß ohne Zustimmung des zugelassenen Nebenklägers -
die hier nicht vorliegt (Bl. 69 R Bd. 2 d.A.) - das Verfahren nach § 154 a StPO überhaupt nicht mehr beschränkt werden kann, soweit ein Nebenklagedelikt in Betracht kommt (Müller/Sax (KMR) StPO 6. Aufl. § 154 a Anm. 3 b, 2).
Schon diese Verletzung der §§ 397 Abs. 2, 264 StPO führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß noch darauf eingegangen werden muß, ob die Strafkammer den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 154 a StPO ausscheiden durfte, wenn sie den Angeklagten wegen desselben Geschehens wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilen wollte.
Für die neue Verhandlung erscheint folgender Hinweis angebracht: u nr
Für eine Verurteilung nach § 222 StGB kommt es nur darauf an, ob der Angeklagte den tödlichen Erfolg als (End-)Ergebnis seines Handelns voraussehen konnte. Das erfordert nicht die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette. Seine strafrechtliche Verantwortung entfällt nur dann, wenn der wirkliche Geschehensablauf so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Angeklagte auch bei der nach den Unständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen brauchte (BGHSt 3, 62, 64; 12, 75, 78). Soweit für den Erfolg das Verhalten eines
anderen mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so fern gelegen hat, daß es der Angeklagte nicht zu berücksichtigen brauchte (RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; vgl. auch BGHSt 3, 62, 64; zur Frage eines mitwirkenden ärztlichen Kunst- 'fehlers vgl. ferner BGH GA 1960, 111).
Meyer - j Mayr . Spiegel
Hürxthal Salger