Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 09.05.1973 – 2 StR 58/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 str 58/3 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz L ee , ohne festen Wohnsitz, geboren
am 9. EEE 1950 in DENE, zur Zeit in Untersuchungshaft, | |
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 9. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das nur die Einzelstrafe für die rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges und die Bildung der Gesamtstrafe betreffende Urteil des Landgerichts kann auf die Revision des Angeklagten keinen Bestand haben. Sein Rechtsmittel greift mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte vielfach vorbestraft ist. Sie hat dabei außer acht gelassen, daß nur die letzte Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1967 bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte. Alle übrigen Vorstrafen des Angeklagten, die im ersten landgerichtlichen Urteil
angeführt sind, fielen unter § 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BZRG und unterlagen somit dem Verwertungsverbot nach §§ 61, 49 BZRG.
Schumacher wWillms Kirchhof
Meyer Schauenburg