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BGH Beschluss vom 18.04.1973 – 4 StR 155/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

4_StR_ 155/73 BESCHLUSS 073

in der Strafsache

gegen

den Hilfsschlosser Horst Günter H EEE aus

HE, dort geboren am EEE 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

' Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung (§ 306 Nr. 3 StGB), wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen ist die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an, daß der Angeklagte sämtliche abgeurteilten Taten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, hervorgerufen durch Alkohol, begangen habe. Es mag sein, daß diese Annahme in den Fällen 1 und 2 durch den jeweils nach der Tat festgestellten Blutalkoholspiegel allein ausreichend gerechtfertigt ist. Im Fall 3, wo die zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe 1,99 %o Alkohol enthielt, ist dies schon fraglich. In den Fällen 4 und 5 sind über den Grad der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten überhaupt keine genauen Feststellungen getroffen worden. Zur Unterbringung nach § 42 b StGB genügt es jedoch nicht, daß Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht auszuschließen ist, dies muß vielmehr erwiesen sein. Mindestens in den Fällen 3, 4 und 5 fehlt es hieran bisher.

Das Landgericht hat die Unterbringung im Anschluß an die Gutachten zweier Sachverständiger damit begründet, daß der Alkohol beim Angeklagten zwar noch nicht zu einer körperlichen, aber zu einer seelischen Abhängigkeit geführt habe und daß es wahrscheinlich zu Wiederholungen der bisherigen Handlungsweise kommen werde, wenn der Angeklagte nicht psychiatrisch-psychologisch behandelt werde. Eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder in einer Entziehungsanstalt reiche wegen der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung nicht aus, da sie auf zwei Jahre beschränkt sei. Diese Begründung beruht auf rechtsirriger Anwendung des § 42 b StGB.

Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben ‚stets daran festgehalten, daß die Unterbringung nach

§ 42 b StGB ihrer Natur nach nur für solche Personen in Betracht kommen kann, die geistesschwach sind oder an einer mehr oder weniger lange dauernden Geisteskrankheit leiden, wobei allerdings der Begriff Geisteskrankheit nicht im streng klinischen Sinn, sondern, wie auch sonst bei der Auslegung des § 51 StGB, in einem weiteren Sinne zu verstehen ist. Daher fallen auch schwere seelische Abartigkeiten oder schwere seelische Störungen darunter. Für

solche Personen, die sich in einem nur vorübergehenden, durch Alkohol erzeugten Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit strafbar gemacht haben, ist dagegen die Unterbringung nur möglich, wenn die Sucht nach Alkohol auf einer geistigen Erkrankung oder einer krankhaften Geistesstörung beruht (BGHSt 10, 57 im Anschl. an RGSt 73, 44

und 73, 177; BGH LM Nr. 4 zu § 42 b StGB), oder wenn eine körperliche Veranlagung zum krankhaften (pathologischen) Rausch mit Alkoholsucht zusammentrifft, der der sonst zurechnungsfähige Täter aus eigener Kraft nicht widerstehen kann (BGHSt 7, 35). Beruht dagegen die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht auf einem länger dauernden Zustand, sondern auf einem Charaktermangel, so ist eine Unterbringung nach § 42 b StGB nicht möglich (BGHSt 10, 57). Hiernach rechtfertigt eine bloß "seelische Abhängigkeit"

vom Alkohol, auch wenn sie zu suchtähnlichem Verhalten führt, für sich allein nicht die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die seelische Abhängigkeit sei so beschaffen, daß sie als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen ist. Seelische Alkoholabhängigkeit rechtfertigt die Unterbringung insbesondere nicht, wenn sie bloß auf Willensschwäche oder auf sonstigen Mängeln der Persönlichkeit beruht. Daß der Angeklagte im vorliegenden Fall schon in eine als krankhaft

' anzusprechende Abhängigkeit vom Alkohol geraten sei und infolgedessen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ist bisher nicht eindeutig erwiesen. Die Unterbringungsanordnung kann daher nicht bestehen bleiben, Es wird zu prüfen sein, ob nicht eine Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in dem vorherigen oder nachfolgenden Strafvollzug Erfolg verspricht.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger