Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 21.01.1972 – 5 StR 193/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 195 2 2 | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES |
URTEIL.
in der Strafsache
gagen
die Hausfrau Hannslore H ÜEEEEEEEEEEB geborene Ih aus I, - geboren am MED 1551 ın OEM. zur Zeit in Untersuchungshaft,
I. u 0... wegen Mordes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 16.Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr’ aus an als Verteidiger,
Justizangestellte OO als Urkundsbsamtin der Geschäftsstells,
für Recht erkanntı
Auf dis Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Januar 1972 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkanmer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch Über die Kosten des Reshtauittels
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wagen -
„53.
gründe§
Die Revision hat die Verletzung des sachlichen Strafrschts gerligt und sich mit ihren Einzelausführungen dagegen gewandt, daß die Jugendkammer die Angeklagte wegen Mordes nach § 211 StGB, be=- gengsn in der Form der grausamen Tötung, verurteilt hat. Außerdem wsndst sich die Revision gegen die Strafzumessungsgrlünde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. I.
Die Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft aus rechtiich zutreffenden Erwägungen verneint, daß = die Angeklagte ihren Sohn Christian aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Das Gericht ist aber zu dem Ergebnis gekommen, die ” Angeklagte habe ihr Kind grausam getötet. Dagegen bestehen Be- : denken,
1: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofas hat im An- = schluß en die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 76,298) zur. | Annahme einer grausamen Tötung stets verlangt, daß sie durch die Art, Stärke oder Dauer der Ausflihrungshandlung dem Opfer beson- u dere körperliche oder seelischs Schnerzen verursacht, daß der Täter die Umstände, welche diese besonderen Qualen bedingen, kennt und will, und daß seine Handlungsweise auf einer gefühl- ' losen, unbarmherzigen Gesinnung beruht (BGHSt 3,1805 BGH 5 StR 568/52 vom 18. Dezember r 19523 5 StR U6h/5h vom 12.0ktober 1954).
Von dissen drei Voraussetzwigen ist hier nur die erste ein- ‚wandfrei dargetan. Indem die Angeklagte ihren gerade drei Monate alten Schn Christian in der Zeit von Mitte März bis zum 9.April 1971 planmäßig zunehmend die Nahrung entzog und ihn dadurch min=- destens drei Wochen lang aushungern und ausdursten !ieß, bersitet sis dem am 11.April 1971 an Auszehrung Verstorbenen Kind besondere körperliche und seelische Qualen. Daß auch sin Kind im | Säuglingsalter die Qualen des Verhungerns und Verdurstens als be= sondere körperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine
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Kind gelitten hat" - so heißt es in den Urteillsgründen - "war de:
Erkenntnis von dessen Qualen darzutun, Denn gerade bei seiner Natı wie die Angeklagte in den Urteilsgründen beschrieben wird, kann Lalsche Vorstellung aufkommen, ein erst drei Monate alter SKugli
‚Leiden ihres Kindes dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen
einzugehen. Das erweckt die Besorgnis, das Gericht habs nur auf
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allgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedeiken sind unbegründet.
. 2. Die Jugendkammer hat weiterhin ausgeführt, die Angeklagte habe die Schmerzen und Qualen des Kindes such erkannt. "Wie das
Angeklagten nur zu gut bewußt. Es schrie Tag und Nacht, zum
Schluß konnte es nur noch wimmern". Daß die Angeklagte die besonderen Schmerzen ihres Opfers wirklich erkannt habe, geht aber daraus nicht uit Sicherheit hervor. ‚Für eine durchschnittlich
intelligente Mutter wird sich dies zwar in aller Regel von selbs verstehen. Die Angeklagte wird jedoch in den Urteilsgründen als eine "wnterdurchschnittlich begabte, geistig primitive junge Fra von "depressiver Charakterstruktur" geschildert, die "infantil, mutlos* und seinerzeit "selbst noch ein Kind* war. Bei diesen vom Generalbundesanwält mit Recht hervorgehobenen Besonderheiten in der Persönlichkeit der Angeklagten reicht der Hinweis des Urteil: auf das ununterbrochene Schreien des Kindes nicht aus, um ihre
sei noch zu klein, um das Hungern und Dursten trotz seiner Schrei als besondere körperliche oder seelische Schmerzen zu spüren, z Kleinkinder häufig auch bei weniger schwerwiegenden Anlaß empfi lich schreien.
3. Selbst wenn man die Erkenntnis der Angeklagten von dem
wollte, müßte das Urteil aufgehoben werden. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes in der Form der grausamen ?ötung kann nicht bestehenbleiben, weil es an ausreichenden Feststellungen darüber fehlt, daß die Angeklagte aus "unbarmherziger, gefühllos Gesinnung* gehandelt habs. Die Jugenäkamner sagt das formaelhaft n mit diesen Worten, ohne auf wesentliche Umstände zu diesem Punkte
eigentliche Tatausführung abgestellt und es zum Nachweis der ür samkeit für genligend erachtet, wenn sich der Täter der herten Wir kungen seiner Tat bewußt ist. Das reicht Jedoch nicht zus. Viel
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ulissen disse dartliber hinaus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringen.
Mit Recht het der Generalbundesanwalt bei der Entscheidung dieser Frage durch die Jugendkamner die Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit der bisher unbestraften Jungen Angeklagten, der Vorgsschichte der Tat sowie dersn Anlaß und Bewsggrlinde vermißt. Hierbei war folgendes zu berlicksichtigens Ihr erstes Kind, die Tochter Daniela, hat die Angeklagte immer ordentlich versorgt. Obwohl Ihr Ehemann sich ihr gegenüber sehr egoistisch verhielt, von seinem verhältnismäßig guten Verdienst viel für - sich verbrauchte, ihr zu wenig Wirtschaftsgeld überließ und sie auch schlug, hat sie sich ein weiteres Kind gewlinscht. Als Christi das Opfer der Tat, geboren wurde, freute sie sich besonders darlibe daß es sin Junge war, und versorgts ihn etwa drei Monate lang- eben. ordnungsgemäß und sorgsam wie Danisla. Nur durch die Haltung ihres Ehemannes, der ihr die "verschuldete Geburt" von Anfang an- vorwart den Jungen schlechthin ablehnte, seit dessen Existenz auch sie es selbst zunehmend lieblos. behandelte, sie einfach Übersah, immer "öfter willkürlich sohlug und den ehelichen Verkehr einstellte, |
verfiel die Angeklagte schließlich in jene Verzweiflung, inder ikr nach einem von ihren Ehemann verhinderten Selbstmordversuch eins Beseitigung des Kindes als der einzig mögliche Ausweg zur Zurlickgewinnung ihres Ehsnmannes und Wiederherstellung eines erträgliichen Zusammenlebens mit ihm erschien. Das. alles hat die Jugendkammer zwar nur bei der Entscheidung über die Frage nach "niedrigen Beweggründen" der Tötung zugunsten der Angeklagten mitberücksichtigt. Bei der Prüfung des ‚Mordnerkmals der Grausamkeit hat sie diese ganze zum Tatgeschehen führende Entwicklung hingegen außer Betracht gelassen und allein aus der objektiv grausamen Art der gewählten Tötung sowie aus dem ihre harten Wirkungen billigende Vorsatz der Angeklagten deren gefühllose, unbernherzige Gesinnung hergeleitet, Das ist nicht ausreichend, Das Urteil muß daher auf die von der Revision erhobene Sachrüge in vollem Umfange aufgehoben werden, ©
RETTEN
erster Linie und ganz Überwiegend nach der "Schwere der Tat®,
sogenannten reinen Schuldstrafe des § 17 Abs.2 JOgAst fiir die
II.
Unter diesen Unstlinden brauchte auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgriünde nicht eingegangen zu ; verden. Für die erneute Hauptverhandlung wird jedoch auf fol=- gendes hingewiesens Die Strafzumessungsgründe erwecken den Verdacht, daß die Jugendkammer die Höhe der Jugendstrafe in
also weder nach erzieherischen Gesichtspunkten noch nach dem Umfang der Schuld, sondern nach der Schwere des sachlichen Unrechts bemessen hat. Das ist rechtsirrig, denn auch bei der
Frage der Strafe in erster Linie das Wohl des Jugendlichen bzw; des ihm gleichstehenden Heranwachsenden maßgebend (BOHSt 15, 224,226; 16,261,263).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes» anwaltschaft.
Sarstedt — Siemer Schnitt
Herrmann . Schuster