Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 27.03.1973 – 1 StR 579/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 579/72 URTEIL vr.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Haydar CB aus UBS, gevoren am GB. EEE 19.1 in To/TEEEE, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom

27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsarwalt ED zus ED 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 11. Juli 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim

Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldumfang seien mehrdeutig. Aus dem Urteil gehe zwar hervor, daß der Angeklagte seinem Landsmann SCEEEED vorsätzlich einen Fußtritt versetzt und dadurch den - zum Tode führenden - Sturz über die Treppe verursacht habe; es sei aber nicht festgestellt, ob er den Sturz fahrlässig, mit bedingtem oder mit direktem Vorsatz herbeigeführt habe. Bei der Strafzumessung sei das Schwurgericht von einem vorsätzlichen Hinunterstoßen ausgegangen (UA S. 20); dies aber möglicherweise nur deshalb, weil es Fahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen habe.

Das trifft nicht zu. Allerdings werden bei der Darstellung des Sachverhaltes (UA S. 4) nur der Fußtritt und der dadurch verursachte Sturz geschildert.

In der Beweiswürdigung setzt sich das Schwurgericht jedoch ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander (UA S. 5): Dieser stritt ab, SG die Treppe hinuntergestoßen zu haben, er habe einen solchen Sturz nicht gewollt. Der Tatrichter hat also geprüft, ob der Angeklagte den Sturz vorsätzlich herbeigeführt hat; er kommt zu dem Ergebnis (UA S. 10), daß der Angeklagte das Tatopfer "mit einem kräftigen Fußtritt in die Gesäßgegend die Stiege hinuntergestoßen hat." Zu einer noch eingehenderen Erörterung dieser Frage bestand kein Anlaß. Nach den Feststellungen (UA S. 4) befand sich Sn !ontweder unmittelbar an der Treppe oder bereits auf der ersten oder zweiten Stufe"; daß in dieser Situation ein kräftiger Tritt in die Gesäßgegend einen Sturz über die Treppe bewirken sollte, lag so nahe, daß nur besondere Tatumstände die Annahme hätten rechtfertigen können, der

Angeklagte habe den Sturz bloß fahrlässig herbeigeführt. Die Tatsache, daß er hierbei von hinten umklammert wurde,

gab entgegen der Meinung der Revision zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

Hiernach ist dem Urteil die rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung zu entnehmen, daß der Fußtritt und der dadurch verursachte Sturz vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren. Der Tatrichter durfte deshalb diesen Umstand der Strafzumessung zu Grunde legen. |

2. Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte am 28. Oktober 1969 zu einer Geldstrafe von 630,-- DM und am 7. November. 1969 zu einer solchen von 240,-- DM verurteilt worden ist. Hiermit verstieß der Tatrichter möglicherweise gegen §§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 61, 49 BZRG. |

Das Urteil teilt nämlich nicht mit, welche Ersatzfreiheitsstrafen jeweils festgesetzt worden waren; wenn jede von ihnen nicht mehr als drei Monate betrug, so waren die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG gegeben. Wie der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 - entschieden hat, ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn mehrere

Verurteilungen zu Gelästrafe vorliegen, sofern für jede von

ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr.1BZRG gegeben sind.

Pfeiffer . Loesdau Pikart

zugleich für Herrn RiBGH Zinfel Dr. Woesner, der wegen Urlaubs pie ortsabwesend und daher verhin-

dert ist zu unterschreiben,