Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 21.03.1973 – 2 StR 440/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a Pers a RR
0428 021 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR AuO/72 URTEIL m
‚in der Strafsache gegen 4. den Geschäftsführer bzw. Steinmetz Arthur Will MD aus Hop, geboren an BP. EB 1935 in Hin,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Friseuse Ingeborg Anna Theresia M EEE geb. AB, aus Ho, geboren an &. nd 1939 in Has,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof.
Dr. Wilims, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht MP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger für den Angeklagten Arthur ME, Rechtsanwältin EEE aus GE als Verteidigerin für die Angeklagte Ingeborg MP, Justizobersekretär EEEn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
8. März 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten des Betruges in zwei Fällen für schuldig befunden. Sie hat den Angeklagten Arthur mb unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte Ingeborg MB zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000,-- DM verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügen, bleiben ohne Erfolg.
| 1. Unzulässig ist die Rüge, daß die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden sei;
denn es fehlt an einem entsprechenden die Angeklagten
beschwerenden Gerichtsbeschluß.
2. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO für die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den unentschuldigt abwesenden Angeklagten Arthur ME waren gegeben.
3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall II 2 der Urteilsgründe (Kleinkredit) ist nicht nachgewiesen.
Der Zeuge Wild hatte für die Angeklagten bei der Kundenkreditbank FW einen Kleinkredit von 600.-- DM aufgenommen. Nach seiner Angabe mußte er die Schuld aus eigenen Mitteln begleichen. Hierbei benutzte er die Zahlkarten der Kundenkreditbank. Die Verteidigung legte einen Postanweisungsabschnitt über 500.-- DM vor, die von den Angeklagten an die Kundenkreditbank gezahlt worden waren. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß es sich hierbei nicht um die Rückzahlung des von der FB-GEB Bank gewährten Kredites gehandelt hat. Weitere Ermittlungen von Amts wegen darüber, ob die Überweisung vielleicht doch das bei der Kundenkreditbank Fep aufgenommene Darlehen betraf, brauchten sich der Strafkammer im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung des Zeugen WEM nicht. aufzudrängen, weil die Angeklagten bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung (zuvor hatten sie sich hierzu nicht eingelassen) gar nicht behaupteten, sie hätten selbst den Kredit an die Bank zurückgezahlt, sondern angaben, sie hätten die Zahlungen an WEB gelei-
en
stet. Auch wenn die beiden Kreditinstitute zusammenarbeiten sollten, wäre es im übrigen ganz unwahrscheinlich, daß das Darlehen der einen Stelle durch Postüberweisung (anders bei Kassenbarzehlung) an die andere Stelle zu-
rückgezahlt wird.
4. §§ 245 StPO (Benutzung präsenter Beweismittel)
ist nicht verletzt. Die Geschäftspapiere waren im Sinne
dieser Bestimmung nicht herbeigeschafft; vielmehr lagen sie dem Gericht bereits vor. § 245 StPO gilt in solchen Fällen erst, wenn ein Verfahrensbeteiligter unter Be-
. nennung der einzelnen Urkunden deren Verwendung als Be- _ weismittel beantragt. (BOHSt 18, 3). Das ist hier nicht
geschehen. f
5. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schumacher ' Willms Müller Baumgarten Meyer