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BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 616/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 616/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Witwe Hiltraud Erna K EEE : zcv. VB aus CE. © borcn ar EEE 957 ir SE. zu:
Zeit in Strafhaft,
wegen Mordes.
Der 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt aD
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Juli 1964 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schvurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen jeweils zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Ihre Revision bleibt erfolglos.
Zu Unrecht bemängelt die Beschwerdeführerin die Besetzung des Gerichts.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts ordnete nach Terminsanberaumung wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung cines Ergänzungsgeschworenen an. Als solcher wurde am 3. Juli 1964 der Hilfsgeschvworenc BD ] berufen. Am dritten Verhandlungstag, dem 14. Juli 1964, stellte sich heraus, daß der Geschvorene 1] verschentlich geladen worden war. Vor Fortführung der Hauptverhandlung am 15. Juli 1964 ordnete daher der Vorsitzende an, daß der Ergänzungsgeschworene FB nunmehr als Geschworener an der Verhandlung teilzunchmen habe.
Die Revision macht geltend, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; sie rügt die Verletzung der 88 16 Satz 2, 192, 49 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO. Nach ihrer Ansicht hätte der Vorsitzende den als Ergänzungsgeschworenen einberufenen Hilfsgeschworenen aD nicht als Ersatzgeschworenen für den ausgeschiedenen Geschworenen BB pestcellen dürfen; denn diese Möglichkeit gewähre das Gesetz nur für den Fall, daß bei einem an sich mitwirkungsbefugten Geschvorenen nachträglich ein Hinderungsgrund eintrete, nicht aber dann, wenn er von vornherein zur Mitwirkung als Geschworener nicht berufen sei, dies jedoch erst während der Verhandlung bencrkt verde. So sei auch das Urteil BGHSt 18, 5349 zu verstehen.
Überdies sei der Ergänzungsgeschvorene Frechen bei seiner Einberufung nicht, worauf es nach diesem Urteil entscheidend ankommce,. nach der Hilfsgeschvorenenliste als Hilfsgeschvorener an der Reihe gewesen; denn er sei nur durch die fehlsame Berufung des Hilfsgeschworenen BB an die nächstbereite Stelle gerückt.
Dice Rüge ist unbegründet, da die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung dem Gesetz entspricht.
a) Dic Bestellung des Hilfsgeschvorenen Tggu> »um Ergänzungsgeschvorenen ist durch die verschentliche Ladung des Hilfsgeschworenen Bricht berührt worden, Die Einberufungen beruhen auf verschiedenen Voraussetzungen: der Hilfsgeschworcne Fo sollte allein bei der lauptverhandlung in dieser Sache gemäß den §§ 192, 49, 84 GVG als üErgänzungsgeschworener mitwirken; der Hilfsgeschworene WWBhinscsen war gemäß den $$ A2 Nr. 2, 84 GVG in der Annahme einberufen worden, daß ein dauernd weggefallencer Hauptgeschworener zu ersetzen sei. Die Übernahme von Hilfsgeschworenen aus der Hilfs- in die Hauptgeschworenenliste erfolgt in der Reihenfolge, wie sie in dicser Liste aufgeführt sind, beginnend mit dem unter Ur. 1 eingetragenen Hilfsgeschworenen (vgl. RGSt 65, 319, 321; 66, 65; BGHSt 6, 117, 119; 10, 252, 253). Nachden bereits dic Hilfsgeschworenen Wr. 1 vis 14 in die Hauptgeschvworenenliste übernommen worden waren, stand der Hilfsgeschvorene | als Nr. 15 an nächstbereiter Stelle für die Übertragung, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen dcs Vorsitzenden des Schvurgerichts vom 9. Oktober 1964 und des mit der Führung der Geschworenenlisten beauftragten Beamten vom 15. Oktober 1964 ergibt. Als Ergänzungsgeschvorener für cine einzelne Sitzung ist nach den $% 192, 49, 84 GVG derjenige Geschworene heranzuziehen, der in der Liste nach dem Hilfsgeschworenen steht, der zulctzt an ciner Verhandlung mitgewirkt hat. Dies war der Hilfsgeschworenc Ti 215 Nr. 25 der Liste, nachdem am 2. Juli 1964 der an 24. Stelle stehende Hilfsgeschworene zur Dienstleistung einberufen worden war, wic den erwähnten dienstlichen Äußerungen zu entnchnen ist.
Überdies kann die verschentliche Ladung des Hilfsgeschworenen MB auch deshalb keinen Einfluß auf die Einberufung des Hilfsgeschvorenen TB zchabt haben, weil nach den dienstlichen Äußerungen Tg schon am
3. Juli 1964, BB jedoch crst am 6. Juli 1964 geladen
worden ist.
b) Dic Übernahme des Ergänzungsgeschvorencn Tg in dic Geschrorenenbank war rechtlich geboten, nachdem sich dic Einberufung des Geschworenen BB als irris herausgestellt hatte. Dieser war als Ersatz für den dauernd wegsgeflallenen Geschvorenen a] in die Hauptgeschworenenliste übernommen worden. Dabei war überschen worden, daß es sich bei Cl nicht um einen Hauptgeschworenen, sondern ebenfalls um einen Hilfsgeschworenen gehandelt hatte, der ersatzlos in der Hilfsgeschworenenliste hätte gelöscht werden müssen, nachdem die Strafkammer durch Beschluß von 6. Juli 1964 angeordnet hatte, daß er wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr zur Dienstleistung heranzuziehen sei (88 33 Wr. 3, 52 Abs. 2 GVG). Für ihn hätte gemäß den §§ 192, 49, 84 GYG von vornherein der Ergänzungsgeschvorene Tg» cintreten müssen; denn wie der erkennende Scnat in dem bereits erwähnten Urteil EGHSt 18, 349 ausgesprochen hat, wird mit der Einberufung cines Hilfsgeschvorenen als Ergänzungsgeschvorenen endgültig festgelegt, daß der einmal als Ergünzungsgeschworcene zugezogene Hilfsgeschworene stets alc Ersatz für einen ausfallenden Ceschvorenen heranzuzichen ist, gleichgültig, ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor deren Beginn eintritt. Der Austausch des Geschvorenen BD surch den Ergänzungsgeschworenen TOD }2t sonit nur zu einer Besetzung der Geschworenenbank geführt, wie sie von Anfang an hätte scin müssen, wenn richtig verfahren worden wärc. Dieser Austausch selbst entspricht den in der erwähnten Entscheidung EGHSt 18, 349 dargelegten Grundsüätzen, Es kann keinen Unterschied machen, ob ein an sich teilnahncbefugter Geschworener vor oder während der lauptverhandlung wegfällt oder ob sich bei einem bereits zum Spruchkörper gehörenden Geschworenen erst im Lauf der
HNauptverhandlung herausstellt, daß er von vornherein zur KHitwvirkung nicht berufen war. Auch in diesem Fall ist der Ergänzungsgeschvorenc heranzuziehen. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin findet im Gesctz keine Stütze; denn § 192 Abs. 2 GVG unterscheidet nicht zwischen den Gründen und Arten der Behinderung. Der Zweck der Vorschrift, die Wiederholung einer viclleicht umfänglichen Hauptverhandlung zu verhindern, trifft auch für diesen Fall zu (vgl. RGSt 35, 372, 373).
Nach allcm war das Gericht ordnungsgemäß besetzt.
Dic Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning