Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.03.1973 – 4 StR 510/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4_StR 510/72 v 723
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Gerhara CEEB aus DEE, geboren am EEE 1905 in 1
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,
Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 10. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Gaa in den Fällen 42,
43 und 57 (Teilnahme an der dritten und vierten Aussiedlungsaktion) eingestellt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in den Jahren 1942 und 1943 durch mehrere selbständige Handlungen zu der aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötung von
Juden Beihilfe geleistet zu haben. Das Schwurgericht hat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Fälle der Teilnahme an der dritten und vierten Aussiedlungsaktion beschränkt ist, hat Erfolg.
Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte Gaa an den Mordtaten, soweit er überhaupt an ihnen beteiligt war, als Gehilfe i.S. des § 49 StGB mitgewirkt hat. Von diesem Ausgangspunkt konnte es zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nur gelangen, wenn es unter Bejahung der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 StGB zu einer zwingenden Herabsetzung der Höchststrafe für den Gehilfen kam. Das Schwurgericht ist demgemäß zu der Auffassung gelangt, daß die gegen den Angeklagten Gaa wegen Beihilfe zum Mord zu verhängende Strafe nach der genannten Bestimmung gemildert werden müsse, weil die besonderen persönlichen Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters, hier wegen Mordes, begründeten, bei diesem Angeklagten nicht gegeben seien. Der Angeklagte habe unwiderlegt nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Selbst habe ° er auch nicht grausam i.S. des § 211 StGB und auch nicht aus gefühiloser oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt.
Auf Grund dieser Auffassung des Schwurgerichts, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, scheidet eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Tötungsverbrechen wegen Verjährung aus, denn die erste richterliche Handlung wurde
Ätr
erst am 11. Juli 1963 vorgenommen. Die niedrigen Beweggründe sind ein täterbezogenes Merkmal, auf das § 50
Abs. 2 StGB Anwendung findet, so daß die Verjährungsfrist nach der damals geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 StGB für Beihilfe 15 Jahre betrug (BGHSt 22, 375).
Die Grausamkeit ist hingegen ein tatbezogenes Merkmal, das nicht unter § 50 Abs. 2 StGB fällt, so daß insoweit für den Gehilfen dieselbe Verjährungsfrist gilt wie für den Täter, Beihilfe zur grausamen Tötung also nicht verjährt wäre (BGHSt 24, 106, 108 und die dort angeführten Entscheidungen). Weil die Grausamkeit ein tatbezogenes Merkmal ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst grausam gehandelt hat. Vielmehr genügt es, daß die Täter grausam handelten und daß sein Vorsatz diesen Umstand umfaßte. Daß den Tätern, soweit die Aussiedlungsaktionen in Betracht kommen, dies Merkmal zuzurechnen ist, kann nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, auch wenn das Schwurgericht dies offen läßt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe wäre somit nur dann nicht möglich, wenn er zur Zeit der Taten weder wußte noch damit rechnete, daß die Judenvernichtungen grausam durchgeführt wurden und daß die Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelten. Hierzu führt das Schwurgericht aus, es sei nicht erwiesen, "daß dem Angeklagten Gaa, als einem Gehilfen der jeweiligen Täter, die besonderen Umstände, die das gesamte Geschehen bei den Judenaussiedlungen, an denen er mitgewirkt hat, als objektiv grausam erscheinen lassen, bis zu seinem eigenen Tätigwerden bekannt oder bewußt geworden sind". Insoweit fehlt es bereits an einer näheren Darlegung, worin das Schwurgericht das
Merkmal der Grausamkeit erblickt. Dem Revisionsgericht
ist daher die Nachprüfung verwehrt, ob das Schwurgericht von zutreffenden Vorstellungen, insbesondere auch davon ausgegangen ist, daß das Merkmal allein schon deshalb erfüllt sein könnte, weil den Juden ihr Schicksal bekannt war und sie dadurch seelische Qualen erlitten. Abgesehen davon ergibt sich aus diesen Ausführungen die Einschränkung, daß die Kenntnis des Merkmals der Grausamkeit für die
Zeit vor dem Tätigwerden des Angeklagten nicht erwiesen
sei. Damit kann nur die Zeit vor der ersten Beteiligung
an einer "Judenaussiedlung" gemeint sein; denn daß er danach von den Umständen, unter denen diese Aktion vorgenommen wurde, zumindest gesprächsweise Kenntnis erhielt,
ist nahezu selbstverständlich. In Urteil heißt es dann weiter: "Ihm konnte auch nicht nachgewiesen werden, daß
er an der Begleitung der Kolonnen der zur Aussiedlung bestimmten Juden zum Bahnhof in Tarnow und an der menschenunwürdigen Verfrachtung der Juden in Güterwaggons beteiligt war." Hierauf kommt es jedoch nicht dntscheidend an, denn die Kenntnis von den Umständen, die das Merkmal der Grausankeit ergaben, konnte auch auf andere Weise erworben sein. Hierbei hätte das Schwurgericht auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wenn man davon ausgeht, daß ihm eine positive Kenntnis von der Grausamkeit der Vernichtung der Juden nicht nachgewiesen werden kann, nicht mit der Möglichkeit der grausamen Durchführung der Vernichtungsaktionen gerechnet und sich trotzdem an den Aussiedlungsaktionen beteiligt hat. Diese Mängel des Urteils stellen sachlich-rechtliche Fehler dar, die zu seiner Aufhebung führen müssen. Denn bei Beihilfe zur grausamen Tötung käme eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht in Betracht.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, falls es nicht wieder zur Einstellung kommt, die Bestimmung des § 47 MStGB zu beachten haben.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Meyer Börtzler Spiegel Hürxthal Knoblich