Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Entscheidung vom 22.02.1973 – 4 StR 62/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

den Maschinentischler Hans-Jürgen N MB aus u.

dort geboren am EEE '9.:5,

wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1972 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,

Seine Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. Februar 1973 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, daß die Strafkamner die Vorschrift des § 76 StGB außer acht gelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe (UA 4) ist der Angeklagte am 8. November 1971 vom Amtsgericht Lemgo wegen Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten

verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde

zur Bewährung ausgesetzt; die Strafe ist also offenbar

noch nicht verbüßt. Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat am 5. November 1971, also vorher begangen wurde, hätte die Strafkammer mithin nach § 76 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das durfte sie nicht dem nachfolgenden Beschlußverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. BGHSt 12, 1). Der Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht etwa entgegen, daß die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (BGH NJW 1955, 758).

Bei der Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer die Frage einer Einbeziehung auch der vom Amtsgericht Lemgo am 17. Dezember 1971 wegen Volltrunkenheit und am 17. April 1972 wegen Vollrausches erkannten Geldstrafen (UA 5 Buchst. i und j) prüfen müssen.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger