Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 22.02.1973 – 4 StR 20/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _20/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Anstreicher Hubert Paul KsnniiiiiiEEEED>
aus MED, dort geboren am EEE 1945, zur - Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls
-2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch aen Vorsitzenäen Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung
vom 22.
Februar 1973, an der ferner teilgenommen
haben Richter am Amtsgericht WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 5. September 1972
a) im Schuldspruch dahin geändert, daB der Angeklagte anstatt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt wird (§ 246 StGB);
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 53 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls unter den straferschwerenden Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Während die Anklage und dementsprechend der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 13. Januar 1972 (Bl. 44 d.A.) dem Angeklagten u.a. zur last gelegt haben, am 30. Juni 1971 in OCEEEEB einen Opel Kadett entwendet zu haben, weil anläßlich einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung aus diesem Wagen stammende Uniformteile (Jacke und Kopfbedeckung) gefunden worden sind, ist die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten gefolgt und hat festgestellt, daß er aus dem von Unbekannten in OD-EEE entwenädeten und in ME in einer Hauptstraße unverschlossen abgestellten Pkw Uniformteile an sich genommen hat. Nur insoweit hat sie ihn wegen Diebstahls verurteilt.
Der Beschwerdeführer erblickt in diesem Vorgehen eine Verletzung des § 264 StPO, weil die Tat, wegen der die Verurteilung erfolgt ist, nicht die in der Anklage bezeichnete Tat gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
-4-
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, bedeutet in § 264 StPO "Tat" den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang, einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (so schon BGH bei Dallinger MDR 1957, 396).
b) Unter Berücksichtigung dieser Leitgedanken kann hier die Identität der Tat nicht in Frage gestellt werden. Durch die zugelassene Anklage war dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, daß sich die gegen ihn gerichtete Untersuchung in der Hauptverhandlung anknüpfend an die in seinem Besitz gefundenen Gegenstände auf den Diebstahl des Pkw und die in ihm befindlichen Uniformstücke erstrecken werde. Dementsprechend hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Verpflichtung, den ihr mit der Anklage unterbreiteten Tatsachenstoff erschöpfend abzuurteilen, die Feststellung getroffen, daß sich der Angeklagte zwar nicht den Pkw als solchen, wohl aber einzelne der in ihm befindlichen Sachen rechtswidrig zugeeignet hat.
-5-
Dadurch, daß der Angeklagte die Uniformstücke aus dem Fkw, dessen Diebstahl ihm zur last gelegt wurde, entwendet hat, ist die innere Verknüpfung zwischen Anklagevorwurf und tatsächlichen Geschehen herbeigeführt worden, die es als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen lassen würde, wollte man die Behandlung der beiden Geschehensabläufe nur in getrennten Verfahren zulassen. An dieser Beurteilung ändern auch die weiteren Abweichungen zwischen Anklage und festgestellten Sachverhalt bezüglich des Ortes und der Zeit der Tat (Münster statt Osnabrück, 1. oder 2. Juli statt 50. Juni 1971) nichts. Denn das der Anklage zugrunde liegende Geschehen wird dadurch nicht durch ein ganz anderes ersetzt.
c) Ebenso wird die Identität der Tat nicht dadurch berührt, daß die aufgezeigten Abweichungen auch eine andere rechtliche Beurteilung der Tat bedingen, nämlich Unterschlagung statt Diebstahl - wie noch auszuführen sein wird - (vgl. RGSt 12, 88, 90 und Löwe/Rosenberg, 02. Aufl. StPO § 264 Anm. 5cundä).
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 265 StPO insofern rügt, als er nicht auf die mögliche Verurteilung wegen einfachen Diebstahls statt wegen Diebstahls in einem schweren Fall hingewiesen worden ist, scheitert die Rüge in jedem Fall daran, daß hier auszuschließen ist, daß er sich bei erfolgtem Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Da der Tatrichter der Einlassung des Angeklagten ohne jede Einschränkung gefolgt ist, steht § 265 StPO auch der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
-6-
II. Sachbeschwerde
1. Der Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich eines Diebstahls schuldig gemacht habe, kann nicht gefolgt werden. Allein die Vermutung, daß der Eigentümer sein Fahrzeug auf Grund der bereits am frühen Morgen nach dem Diebstahl bei der Polizei in OD erstatteten Verlustanzeige sehr bald wieder zurückerhalten hätte, weil es in der OD benachbarten Großstadt MED auf einer belebten Straße abgestellt worden war (UA 10), rechtfertigt es nicht, seine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug, wenn auch in gelockerter Form, als fortdauernd anzusehen.
Zwar trifft es zu, daß der Gewahrsam nicht auf solche Sachen beschränkt ist, die sich in unmittelbarer körperlicher Nähe ihres Inhabers befinden. Er bleibt vielmehr auch bei einer Trennung bestehen, wenn sie sich in angemessenen Grenzen hält (BGH GA 1969, 25). Wie allgemein, wenn es um die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft geht, kommt es entscheidend auf die Umstände des einzelnen Falles und ihre Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs an (BGHSt 16, 271, 273 £f; 22, 180, 182). Wenn, wie hier, Unbekannte ohne Wissen des Eigentümers und gegen seinen Willen einen Pkw entwenden und diesen an einem ihm unbekannten Ort so abstellen, daß er jedermanns Zugriff ausgesetzt ist, besteht keine Beziehung des Eigentümers zu seiner Sache mehr, die es bei natürlicher Betrachtungsweise noch rechtfertigen könnte, ihm einen, wenn auch nur gelockerten Gewahrsam an dem Pkw und seinem Inhalt zuzuerkennen.
- T-
Daß die unbekannten Diebe an dem Fahrzeug noch Gewahrsam gehabt haben, als der Angeklagte es durchsuchte, nimmt die Strafkammer nicht an. Sie geht ersichtlich davon aus, daß das Fahrzeug in My endgültig abgestellt worden ist, d.h. daß die unbekannten Diebe ihren Gewahrsam an dem Fahrzeug und seinem Inhalt aufgegeben haben. Da somit weder die Diebe noch der Eigentümer ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über das Fahrzeug und seinen Inhalt mehr hatten, als der Angeklagte es entdeckte, ist für eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls kein Raum.
2. Auch für das Vorliegen eines Diebstahlsversuchs ergeben die bisherigen Feststellungen nichts. Die Einlassung des Angeklagten läuft ersichtlich darauf hinaus, daß er bei seihem nächtlichen Spaziergang durch MER das "unverschlossen abgestellte" und "offensichtlich aufgebrochene Fahrzeug" als ein solches erkannt hat, das dem Eigentümer abhanden gekommen und von Dieben unter Aufgabe ihres Gewahrsams abgestellt worden war. In diesem Fall kann ihm nur zur last gelegt werden, sich mit den Uniformteilen fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zugeeignet zu haben, ohne sie zwecks Aneignung aus fremdem Gewahrsam wegzunehmen oder wegnehmen zu wollen. Da der Tatbestand der Unterschlagung es genügen läßt, daß die Zueignung und die Erlangung des Gewahrsams zeitlich zusammenfallen, kommt nur eine Verurteilung nach § 246 StGB in Betracht (BGH IM § 246 Nr. 3; IK 9. Aufl. § 246 Rän 14, 15; Schönke/Schröder, 16. Aufl. § 246 Rdn 1, 8; Dreher, 32. Aufl. § 246 Anm. 1 B b; Iackner/Maassen, 7. Aufl.
8 246 Anm. 4; vgl. auch BGHSt 2, 317, 319; 13, 43).
-8-
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Zwar hat die Strafkammer ausdrücklich dargelegt, daß auch bei Annahme einer Unterschlagung "das für die Strafzumessung in keiner Weise von Bedeutung sein" würde (UA 10). Ob und unter welchen Voraussetzungen so für die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe verfahren werden kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Strafkammer selbst hat zu erkennen gegeben, daß sie bei der Findung des Strafmaßes für den von ihr angenommenen Diebstahl nicht den gegenüber § 242 StGB geringeren Strafrahmen des § 246 berücksichtigt hat. Sie geht vielmehr ausdrücklich von einem Strafrahmen von sechs Monaten (§ 17 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 242 StGB) aus (UA 10). Bei Annahme einer; Unterschlagung hätte die Höchstgrenze des Strafrahmens hier
-9.
jedoch nur drei Jahre betragen (§ 246 StGB). Das sauügericht wird deshaib Über die Strafzumessung erneut zu befinden haben, Dadurch erhält es auch Gelegenheit zu prüfen, ob aus den Einzelstrafen des Urteils des Schöffengerichts Münster vom 14. September 1971 - 39 Ms 40/71 - mit der im vorliegenden Fall zu verhängenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Meyer Richter am BGH Börtzler Mayr kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Meyer Hürxthal Salger