Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 13.02.1973 – 2 StR 334/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 334/73 BESCHLUSS 22.4
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Rainer Albert T EEES aus Sg, geboren am. EEE 1947 in BEBEBB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
‚e
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
führers am 22, August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten TB wird das
Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Februar 1973, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls in einem schweren Fall
in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist (Verbrechen und Vergehen nach § 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 242, 243 Nr. 2 StGB, 21 StvG,
b2 n, 43, 47, 73, 74 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts tritt das fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht als rechtlich selbständige Tat neben die übrigen Straftaten; es trifft vielmehr mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens in LE, den der Angeklagte in Zueignungsabsicht von seinem Standplatz wegfuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, tateinheitlich zusammen (BGHSt 18, 66, 69). Der Senat kann den Schuldspruch insoweit abändern, ohne daran durch die Vorschrift des § 265 StPO gehindert zu sein; denn der in vollem Umfang geständige Beschwerdeführer hätte
sich ersichtlich auch bei erfolgtem Hinweis auf die abweichende rechtliche Beurteilung nicht anders verteidigen können. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
‚Der Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten für das fortgesetzte Vergehen nach § 21 StVG stellt den Bestand der Gesamtstrafe nicht infrage. Angesichts der Summe der Einzelstrafen von 14 Jahren und 4 Monaten ist auszuschließen, daß die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren niedriger bemessen worden wäre, wenn die Strafkammer für die Vergehen des Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur eine Einzelstrafe ausgeworfen hätte.
Schumacher Willms Baumgarten
Meyer Salger