Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 03.02.1973 – 4 StR 12/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Wolfgang von KB sus DEE - ED, zeboren am EMEEEEEEEEED 1949 in ZUMMEEEEE

wegen räuberischer Erpressung

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom

3. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt GEB : 1: Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Strafe gemäß § 76 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die in dem anderen Urteil angeordneten Maßregeln aufrechterhalten. Seine Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist begründet,

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung erfüllt. Er hat den Arbeiter Gr auf einen weniger stark ausgeleuchteten Parkplatz gelockt, ihn dort zu Boden geschlagen, getreten und geäußert: "Gib mir die Patte her", womit er dessen Geldbörse meinte. Die Strafkammer ist jedoch mit keinem \ort auf die Frage eingegangen, ob der Angeklagte von dem noch nicht beendeten Versuch mit strafbefreiender Yirkıunz zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Dazu bestand indessen Anlaß. Nach den weiteren Feststellungen hat der Angeklagte nämlich die ihm daraufhin von Grünewald zur Vermeidung weiterer Schläge angebotenen 5,-—- DM nicht angenommen. Er hat vielmehr sinngemäß geäußert: "Behalt Dein Geld. Ich mach Dich jetzt alle", womit er gemeint hat, daß er GrB "vollends zusammenschlagen" wolle. Daran ist er dann allerdings durch das Eingreifen der Polizei gehindert worden (UA 8).

Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten nunmehr nur noch darauf angekommen ist, die - bereits begonnene - Körperverletzung in erheblicherem Maße fortzusetzen, und daß er das zunächst begehrte Geld des Zeugen nicht mehr hat haben wollen. Dann wäre er aber vom Versuch der räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten und nur noch wegen — vollendeter -— (gefährlicher) Körperverletzung zu bestrafen. Daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht daraufhin geprüft und die Ergebnisse dieser

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Prüfung nicht in den Urteilsgründen erörtert hat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls beachten müssen, daß die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig vorliegen können (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH MDR 1968, 854).

Meyer Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal

reg