Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 30.01.1973 – 4 StR 601/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 601/72 BESCHLUSS

MA: T3

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Horst KB zus KO, dort geboren am EEE 1951,

den Maurerlehrling Willi P EEE KO, Sort geboren am GEB 1953,

aus

die Schülerin Sylvie R ip zus KU, dort geboren am GEB 1956,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. Januar 1973 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Kap wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Mai 1972, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

II. Die Revisionen der Angeklagten PiiEEED und REED gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten Ki» hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO Erfolg.

Die Jugendkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht öffentlich verhandelt und entschieden. Der Angeklagte KOMM war zur Tatzeit bereits 19 Jahre alt, also Heranwachsender. Sind in einem Verfahren neben Jugendlichen auch Heranwachsende angeklagt, so ist die Verhandlung aber grundsätzlich öffentlich (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG). In einem solchen Fall kann die Öffentlichkeit zwar ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG). Nach der Sitzungsniederschrift hat die Jugendkamnmer diese Frage jedoch nicht geprüft und insoweit auch keine Entscheidung getroffen. Das rügt die Revision mit Recht (vgl. BGHSt 10, 119, 120).

Der Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund und führt zur Aufhebung der Verurteilung des Ange-

klagten KEEEEB und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Einer näheren Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es danach nicht. Bemerkt sei lediglich, daß zur Verurteilung des Angeklagten KB wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bisher keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden sind.

II. Die Revisionen der Angeklagten PB und REED sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Januar 1973 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

Meyer Börtzler u Mayr Spiegel Hürxthal