Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.01.1973 – 2 StR 322/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

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BGHSG:

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Is; im Ordnungsswidrigkeitenverfahren mach Zrla: des {orm- nnd fristgerecht mit der Rechtsbeschwerde anzeinchienen Beschlusses

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der Urteils die Frist der Ver-

sungsverjährunz abgelaufen, so hat das Beschwerde-

sericht das YTerflahren auch dann einzusteller, wenn

die jeschwerde nach 5 79 Abs. 1 Satz 1 O7iG unzulissig ist

(im Anschluß an BGHSt 22, 213).

BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1373 - 2 StR 322/73 -

OLG Frankfurt a.M. AG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

Str 322/75 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Kraftfahrer Egon X CD zu: : EB / TEE, zeb ren an. ED 13945 ir To N,

wegen Verkehrsoränungswidrigkeit

7

Der ?. olbrafsenau des Sundesgeriche.shols has in

slsvauns von 19. Dezember 1975 beschlossen:

Aut die Rechtsbeschwerde des Betrn/{flenen xeren den Beschluß des Amtsgerichts Darnstadt vom 235. Dezember 1972 wird cas Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wirä jedoch davon abgesehen, die nolwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe§

I. Das Antsgericht Darustadt hat durch Beschluss vn ?... Dezember 1972 gegen den Betroffenen, der dem Vervahren nach § 72 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz nach Belehrung nichi widerspröchen hatte, wegen einer Vervehrsnränunsswidrigkeit eine Geldbuße von 100,-- DM Testgesetzt. Der Beschlus ist Anfanz April 1975 zugesteils worden. Der Betraflene hat dagegen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben, diese aber nicht ordnungsgemäß begründe

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen nach 8 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht gegeben sind. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse des Überlandesgerichts in Hamburg vom 29. September 1971 (NIY 1372, 9366) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts von

25. Juli 1972 (BayObLGSt 1972, 169) gehinderi; denn nach der Rechtsauffassung jener Gerichte müste das Verfahren wegen einer nach Einlegung der Beschwerde in Ermangelung geeigneter Unterbrechungshandlungen eingetretenen Verjährung vom Beschwerdegericht eingestellt werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob das Beschwerdegericht das Verfahren auch dann wegen eines nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Ablaufs der Verjährungsfrist einzustellen hat, wenn die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG unzulässig ist.

II. Die Vorlegung ist zulässig. Die nicht näher begründete Auffassung, daß die Verjährung nach dem 25. Dezember 1972 nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, setzt voraus, daß das vorlegende Oberlandesgericht die auf eine polizeiliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen abzielende richterliche Verfügung vom 15. Januar 1973 (vgl. Bl. 15 d.A.) sowie die nur eine Wiedervorlage anordnende Verfügung vom 12. April 1973 (Bl. 19 d.A.) als zur Unterbrechung nicht geeignet angesehen hat. Das ist vertretbar und bindet deshalb den Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (BGHSt 22, 94, 100).

Außer den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts stände der beabsichtigten Entscheidung auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1971 (NJW 1972, 966) entgegen.

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III. Der Senat hält es fir zweckmäsis, in der Sache selbst zu entscheiden. Der nicht näher besründeton Arlfassung des vorlegenden Gerichts tritt er in vberelustin-

mung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht bei.

Bin Beschluß nach § 72 OWiG wird, falls rechtzeitig Rechtsbeschwerde erhoben war, erst miv der Zurücknahre oder der Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig. Für Fälle, in denen die Rechtsbeschwerde wegen Fehlens einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG verworfen wird, gilt nichts anderes.Der Senat folgt insoweit der eingehenden Begründung, die das Bayerische Oberste Landesgericht in der oben angeführten Entscheidung gegeben hat. Außerdem ist [ulgendes zu sagen: Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG selbst nichts anderes bestimt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend, Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 34% Abs. 1 StPO, nach der die Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige ZBinlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Diese Vorschrift ist umfassend dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung auch in den Fällen die Rechtskraft bis zur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts hinausschiebt, in denen das Rechtsmittel aus irgendwelchen anderen Gründen unzulässig ist (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 316 Anm. 1; Meyer, ebenda § 343 Amn. 1 und § 346 Anm. 4 a, b jeweils mit weiteren Nachweisen). Das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGSt 53, 235). Der Bundesgerichtshof ist in BGHSt 22, 213 gerade im Fall einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Verjährung von derselben Auffassung ausgegangen. Diese liegt, worauf

Wiese (JZ 1957, 77) zutreffend hingewiesen hat, auch

der Vorschrift des $% 450 Abs. 2 StPO zugrunde, die für

die Berechnung der Strafzeit den Beginn des Tages der Beschlußlassung gelten läßt, durch die nach rechtzeitiger Sinlegung unmittelbar die Rechtskraft herbeigeführt worden ist. Die Grundsätre, die der Bundesgerichtshof in RGHSt 22, 215, 21: für den Bintritt der Verfolgungsverjährung nach rechtzeitirzer Binlezung der Revision im Straiverfahren aufgestellt hat, sind also gleicherweise bei der Rechisbeschwerde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachten.

Geht man hiervon aus, so ist im vorliegenden Verfahren Verfolgungsverjährung eingetreten. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG) ist jedenfalls zwischen dem 29. Juni 1973 (Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und dem ü. November 1973 (Bestellung des Berichterstatters beim erkennenden Senat nach Akteneingang am 31. Oktober 1973) ohne Unterbrechung durch richterliche Handlungen abgelaufen. Ob bereits vorher, wie das vorlegende Oberlandesgericht meint, Verjährung eingetreten war, kann dahinstehen. Das Verfahren ist also einzustellen.

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