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BGH Urteil vom 20.12.1972 – 2 StR 567/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StRSEU 0. URTEIL Wa .
in der Strafsache-
gegen
den Polizeibeamten Karl-Heinz Albert F GEEREEEREEED aus RD |, eeboren an U 194 in Be . 0 |
wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ‘den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauen- . burg in der Sitzung vom 20. Dezember 1972, an der,
. ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
. beim Bundesgerichtshof Freiherr von GE als : Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär 5 GEHEN : Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Ben Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
8.. ‚März 1972 wird verworfen.
Folgen nach s Eu Abs. 1 StoB treten nicht: ein. \ "
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines, Rechtsmittels. zu ‚tragen.
Von Rechts wegen |
> 6&r in a ei:
Die Strafkammer. hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer. Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; Seine ‚Revision, mit der ‚er das Verfahren beanstandet ‚und Verletzung < des: sachlichen Rechts rügt, bleibt: ‚ohne Erfolg.
I. . 1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 4 StPO darin, daß die Strafkammer seinen Antrag auf Einholen eines weiteren Gutachtens über. die Glaubwürdigkeit der Zeugin IQ abgelehnt und auch ‘von Amts wegen keinen zusätzlichen Sachverständigen zu diesem Beweisthema gehört hat.
Die Rüge ist unbegründet. Als der Angeklagte jenen Antrag stellte, war bereits das schriftliche Gutachten des Diplompsychologen Privatdozenten Dr. Broeren gemäß § 251 Abs. .2 StPO verlesen und von der Diplompsychologin Schneider-Jonietz mündlich ein weiteres Gutachten erstattet worden. Die Sachkunde, die das Landgericht durch diese Gutachten erlangte, rechtfertigte die Ablehnung ‚des Antrags auf Anhören eines dritten Sachverständigen.
_ Daß die beiden Gutachten nicht in vollem Umfang übereinstimmten, zwang die Strafkammer nicht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen (BGH Urteil vom 23. Juni 1971 - 3 StR 80/71 -). Dazu bestand auch nicht etwa des-
halb Anlaß, weil Dr. Broeren vor Beginn der Hauptverhand-
lung. gestorben und daher nicht mehr in der Lage war, in: seinem Gutachten auch die Eindrücke zu verwerten, die er sonst in der Hauptverhandlung gewonnen hätte. Weder dem Protokoll noch den Urteilsgründen 1äßt sich entnehmen, daß in’ der Hauptverhandlung Besonderheiten zutage. getreten sind, die den Sachverständigen zu einer Änderung sei-
"nes schriftlichen Gutachtens hätten veranlassen können,
Selbst vom Beschwerdeführer wird dies nicht behauptet. Bestanden danach keine Bedenken gegen die Verwertung dieses Gutachtens, so war das Landgericht. nicht verpflichtet, mit Rücksicht darauf, daß die Sachverständige Schneider-Jonietz in ihrem von der Strafkammer im Ergeb-.
nis nicht “für zutreffend 'erachteten Gutachten von falschen
Tatsachen. ausgegangen war (Bl. 21 UA), einen weiteren _ Sachverständigen zu hören. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin überhaupt der Einholung von Sachverständigengutachten bedurfte (vgl. Bl. 26 UA und die u dort angegebenen Entscheidungen, ferner. BGHSt 23» Br
2. Weiter ‚wird vom Beschwerdeführer die Ansicht ‚vertreten, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 3 und
5 StPO verstoßen, inden es folgende "Beweisamträge" ab-
gelehnt habe:
" a) Es soll eine Auskunft des Deutschen Wet- . terdienstes - Wetterwarte Saarbrücken - „über die Wetterlage zur Tatzeit sowie Zeitpunkt und Menge des letzten Schneefalls und Höhe der. Schneedecke zur Tatzeit eingeholt werden.
-4 a) Mit Hilfe der Zeugin I soil der angebliche Tatort ermittelt werden.
2) Nach Eingang der Auskunft zu 1) soll eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden . zum Zwecke des richterlichen Augenscheins darüber, daß es zur Tatzeit nicht möglich ‚war, den Tatort mit einem Pkw zu erreichen u und wieder zu verlassen."
kuch a diese. Rüge greift nicht durch, Das Einholen der . Auskunft über die Schneeverhältnisse hatte nur dann ei-
nen Sinn, wenn der Tatort: feststand.- Dieser. sollte nach
dem Antrag zu 1 a). ‚aber erst ermittelt werden. Schon
aus dieser Verbindung ergibt sich, daß es sich bei den
Anträgen zu und 1 ae) um Beweisermittlungsamträge han- ‘ delte. Da der. Antrag zu I von jenen beiden anderen ab-.
hing, bestand auch kein Anlaß zur Vornahne der Ortsbe-
'sichtigung. .
II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ausführungen der Strafkammer über den Einfluß des vom Angeklagten - nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung - genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit lassen ersehen, daß das Landgericht die ihm obliegende Aufgabe der eigenverantwortlichen Beurteilung dieser Frage (vgl. hierzu BGHSt 7, 238) | nicht verkannt hat. Unter diesen Umständen ist aus den Satz. "Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof.
. Dr. Luthe sind auch ansonsten keine Anzeichen vorhanden, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB begründen könnten" nicht zu schließen, daß die Strafkammer ‘doch von einer unzutreffenden Auffassung ihrer Stellung
— gegenüber. dem Sachverständigen ausgegangen ist.
Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, daß im Urteil nicht ausdrücklich zwischen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterschieden worden ist. Denn nach der Überzeugung der Strafkammer war die Wirkung des Alkoholgenusses zur Tatzeit ‚so gering, Jaß ' die Annahme ‚des 851. ‚StGB fernlag.
‘Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer eine Fest- - stellung im Urteil darüber, daß er vorsätzlich gehandelt -habe.. Aus dem von der Strafkammer als gegeben erachteten
‚Sachverhalt folgt ohne weiteres sein Bewußtsein, daß sich
die Zeugin ihm. nicht freiwillig hingeben wollte,
Die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegrindung. enthalten lediglich unzulässige Angriffe. ‚auf, ‚die Beweiswürdigung.
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Die Entscheidung über den Nichteintritt von Fol-
gen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG.
Schumacher - Müller Baumgarten
- Meyer j . Schauenburg
Ken Bar