Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 12.12.1972 – 1 StR 558/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_558/72 - URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Herbert r (EEE z.: "e@EEmaD, sort geboren am EEE 1351, zur zeit in Straf-
haft in anderer Sache,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter as als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Passau vom 17. Juli 1972
1, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt Deggendorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
‘Von Rechts wegen
rd
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Das ihm gehörende Tatmesser ist eingezogen worden. | |
Die Revision des Angeklagten, der die .Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Abänderung . des angefochtenen Urteils im Schuldspruch und zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.
1. Zur Verfahrensrüge sind keine Darlegungen gemacht worden. Sie ist daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Annahme der Revision, die Jugendkammer "hätte dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zubilligen müssen", findet in den Feststellungen keine Grundlage. Der Angeklagte stach nicht zu, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, Die "Rangelei", die sich zwischen ihm und Josef TB abgespielt hatte, war für TB beendet. Der Angeklagte war es, der zu einem neuen Angriff entschlossen war und ihn ausführte. Als TB sich auf den herausfordernden Zuruf des Angeklagten umdrehte, führte der Angeklagte "blitzschnell" den Stich. Weder die tatsächliche noch eine vermutete Reaktion TED spielten eine Rolle. Der Stich kam, weil der Angeklagte ihn anbringen wollte. Er hatte keinen Verteidigungswillen. Wie für den Geschehensablauf so ist es für die Beurteilung ohne Bedeutung, daß TIME im Begriff war, zum Schlage auszuholen ("aufziehen" wollte).
3. Die Revision läßt auch mit dem Vorbringen, dem Angeklagten könne "Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden", die Feststellungen außer acht. Nähere Erörterungen erübrigen sich, weil die Verurteilung wegen Totschlagsversuchs aus einem anderen Grunde entfällt.
4. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil die Annahme der Jugendkammer, der Tötungsversuch sei beendigt gewesen, durchgreifenden Bedenken begegnet.
Nach den Feststellungen "hatte sich der Angeklagte bei Tatbeginn keinen genau umrissenen Tatplan vorgestellt", War es so, dann kann der Versuch unbeendigt gewesen sein, als der Angeklagte einmal zugestochen hatte und dann "von TOD abließ". Nach fester Rechtssprechung des. Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel, ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne daß der erstrebte oder in Rechnung gestellte Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendigt (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79; 22, 330, 331, 333). So lag es hier nicht. Denn daß der Angeklagte auf Josef TE nur einmal einstechen wollte, konnte nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht zu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen sich ergäbe, daß der Totschlagsversuch mit dem einmaligen Zustechen beendigt war. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er auf WW nicht nur einmal einstechen wollte, aber nach Ausführung eines Stiches "von TED abließ",
. obwohl er noch nicht alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben glaubte und ohne daß er bis zum
Erscheinen der Zeugen KH, SEE und Kiaus TEE
an weiteren Stichen durch Umstände gehindert wurde, die von seinem Willen unabhängig waren. Wegen strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendigten Totschlagsversuch entfällt die Verurteilung nach §§ 212, 43 StGB. An ihre Stelle tritt die von den Feststellungen getragene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB).
An der Änderung des Schuldspruchs ist der Senat durch die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann. |
5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Es ist rechtlich möglich, daß das Tatgericht nahe der Strafe bleibt, die im abgeänderten Urteil ausgesprochen worden ist,
Pfeiffer | Loesdau Mösl Pikart Herdegen
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