Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 15.11.1972 – 2 StR 514/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 514/72 . BESCHLUSS. Ash u

.in der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl-Josef rm aus TE, dort geboren am ED 1556,

wegen Notzucht

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Allerdings dringt die Verfahrensrüge nicht durch. Dem Landgericht brauchte sich im Hinblick darauf, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr zugegeben hatte und die ärztliche Bescheinigung des Facharztes Dr. EB vom 13. April 1972 (Bl. 31 d.A.) die Spuren von Gewalt bestätigte, die Vernehmung dieses Arztes nicht aufzudrängen.

Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat

strafschärfend die "Vorstrafen" des Angeklagten herangezogen. Das war nur zulässig hinsichtlich der einen am 31. August 1971 wegen Betruges in zwei Fällen verhängten Gesamtgeldstrafe von 525,-- DM. Die beiden übrigen im Urteil festgestellten Vorstrafen, nämlich eine am 29. Oktober 1959 ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine am 5. Dezember 1969 verhängte Geldstrafe von 3.400,-- DM, ersatzweise 68 Tage Gefängnis, durften gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 3, §§ 61, 49 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Da das Landgericht trotzdem die "Vorstrafen", also alle im Urteil festgestellten Vorstrafen berücksichtigt hat, war der Strafausspruch aufzuheben,

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