Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 24.10.1972 – 1 StR 493/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_493/72 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Karl H ED zus To, Iandkreis Weiiiiie, geboren am ED 1925 in Ka (CSR),
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u.a.
704;
Der I. Straflsenat des Bundosgerichtahofes hal auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 6. Juni 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen wegfällt;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu . neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Fevision wird verworfen.
Gründe§
Die Änderung des Schuldspruchs beruht darauf, daß die Verfolgung wegen der vom Sommer 1962 bis August 1965 tateinheitlich mit der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 53 StGB) begangenen Unzucht mit einer Abhängigen. . (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt war; dies hebt das ange- | fochtene Urteil selbst in den Gründen zutreffend hervor (vA S. 11).
- 3.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, da das Landgericht die als straferschwerend verwerteten Vorstrafen weder nach Zeit und Höhe mitteilt; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die besonders hervorgehobenen Freiheitsstrafen von zehn Monaten und von acht Monaten (UA S. 4) nicht zu einer Zeit verhängt worden sind, als die hier abgeurteilten Taten bereits ganz oder zum Teil begangen waren, so daß sie insoweit keine Warnfunktion ‘mehr ausüben konnten (BGH, Urteil vom 2. Februar 1972 - 2 StR 670/71).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Pfeiffer loesdau Mösl
Pikart Woesner