Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 02.02.1972 – 2 StR 670/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Mittäterschaft beim Betrug.
Nachschlagewerk: ja \ nicht zu 3 BGHSt: Ja)
StGB §§ 263, 47
Zur Mittäterschaft beim Betrug.
BGH, Urt. v. 2. Februar 1972 - 2 StR 670/71
LG Mainz
Ab
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 670/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. die Hausfrau Katharina TB geborene ca aus MOD, gehoren am EEE 1924 ir var,
2. die Serviererin Ulrike ID ‚ zuletzt wohnhaft gewesen in ME, zeboren a GE 1948 in VG ,
3, die Hausfrau Katharina Angelika F geborene pe: EB geboren am 1949 in VERSEEEEEEEEEEEEN, |
wegen Betruges
At
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2, Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Staatsanwalt (BB }ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär (EEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 14. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte Katharina JM ist die Mutter der beiden anderen Angeklagten. Zur Zeit der Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, lebten alle drei zusammen mit zwei weiteren Kindern der Angeklagten Katharina MB in einem gemeinschaftlichen Haushalt.
Die Angeklagten machten im Herbst 1968 bei größeren Einkäufen im Kaufhaus Op in ME die Erfahrung, daß sie Waren auch ohne sofortige Bezahlung in die Wohnung geliefert bekamen und daß das Kaufhaus nichts unternahm, um die Bezahlung der Rechnungen zu erreichen. Nachdem sie dem Kaufhaus gegenüber bereits in Höhe von 2.021,20 DM verschuldet waren, entschlossen sie sich im November 1968, "die günstige Gelegenheit zu nutzen und ihnen brauchbar erscheinende Waren ohne Bezahlung zu erlangen". Vom 22, November 1968 bis zum 3. März 1969 tätigten sie auf Grund dieses Entschlusses Käufe im Werte von über 44.000,-- DM, wobei sie teils einzeln, teils zu zweit oder zu dritt auftraten. In einigen Fällen gab der Ehemann der Angeklagten Angelika Fi die Bestellungen "im Auftrag" auf. Den Angestellten der MWriliale des Kaufhauses Of war bei den einzelnen Geschäften nicht bekannt, daß die früheren Rechnungen noch nicht bezahlt waren, weil die Ausstellung der Rechnungen und der Einzug der Rechnungsbeträge der Hauptverwaltung des Kaufhauses in FW oblagen. Diese hatte es infolge eines Organisationsmangels verabsäumt, die WW Filiale rechtzeitig zu unterrichten,
Nach der Aufdeckung der Taten hat das Kaufhaus Waren im Neuwert von etwa 20.000,-- DM zurückgenommen. Die Angeklagten haben auf ihre Schuld nichts gezahlt.
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.
Va
1. Allerdings begegnet die Annahme der Strafkanmer, daß die bei den einzelnen Käufen ab 22. November 1968 beteiligten Angeklagten jeweils die Voraussetzungen für die Anwendung des § 263 StGB erfüllt haben, keinen Bedenken.
2. Mit Recht wendet sich die Revision der Angeklagten Katharina IB jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagten hätten in Mittäterschaft (§ 47 StGB) gehandelt, so daß jeder von ihnen die Gesamtheit der gegenüber dem Kaufhaus Op pesangenen Betrügereien zuzurechnen sei. Für diese Annahme bieten die Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage.
Die Anwendung des § 47 StGB setzt voraus, daß mehrere Täter auf Grund eines gemeinschaftlich gefaßten Tatplanes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken eine Straftat begehen, die sie in vollem Umfang als ihre eigene betrachten. Jeder der Mittäter muß dabei das Vorgehen des oder der anderen irgendwie fördern oder unterstützen und sich ihr Handeln einschließlich eines tatbestandsmäßigen Erfolges zu eigen machen wollen. Es genügt nicht, daß die Täter sich, sei es auch auf Grund gemeinsam gewonnener Erkenntnisse oder gemeinsam angestellter Überlegungen, dazu entschließen, eine günstige Situation zur Begehung gleichartiger Straftaten auszunutzen. Deshalb fehlt es selbst dann an einem mittäterschaftlichen Verhältnis, wenn die Täter einen Teil des Tatbestandes im gemeinsamen Zusammenwirken erfüllen, bei der weiteren Tatausführung aber völlig selbständig handeln (vgl. LK, 9. Aufl. § 47 StGB Rdn. 24).
Diese Grundsätze hat die Strafkammer verkannt. Sie hat für ihre Auffassung, jeder der Angeklagten sei auch der Tatbeitrag der beiden anderen zuzurechnen, allein den von ihr festgestellten gemeinsamen Entschluß genügen lassen, den Irrtum der Kaufhausangestellten über ihre Zahlungsbereitschaft auszunutzen "und künftig, solange es gut ginge, begehrenswerte Sachen an sich zu bringen" (s. 15/16 UA). Daß die Angeklagten auch die Ausführung ihres Entschlusses durch einander entsprechende, einem
gemeinsamen Ziel dienende Tatbeiträge geplant hätten, hat sie nicht festgestellt.
Das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplanes für alle Einzelakte läßt sich auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Im Gegenteil. spricht die Annahme der Strafkammer, nicht jede Angeklagte sei über den Umfang und die Art der von den anderen getätigten Bestellungen im einzelnen unterrichtet gewesen (S. 15 UA), für das Fehlen eines solchen Planes. Besonders das Vorgehen der Angeklagten Ulrike Bund Angelika FED, sie in kurzen Abständen umfangreiche Bestellungen auf Gegenstände ihres persönlichen Bedarfs aufgaben, deutet darauf hin, daß jede der Angeklagten, als ihr die Möglichkeit derartiger müheloser Einkäufe bewußt wurde, nur die eigene Ausnutzung dieser Gelegenheit ins Auge faßte, ohne sich mit den anderen abzustimmen. Daß dabei gelegentlich auch Sachen gekauft wurden, die zur Weitergabe an die anderen Angeklagten oder an Dritte destimmt waren, ändert daran nichts; denn auch hierbei handelten die Angeklagten dann nicht mehr auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes, sondern jeweils auf Grund eines gegenüber den anderen Angeklagten selbständigen Entschlusses.
Anders mag es allerdings in den Fällen gelegen haben,
in denen die Angeklagten zu zweit oder zu dritt einkauften. Die Feststellungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob sie hier die Bestellungen gemeinsam aufgaben oder ob trotz des gemeinsamen Auftretens wiederum jede nur für sich handelte. Im ersten Falle wäre die Annahme von Mittäterschaft für diesen Teilakt des von den beteiligten Angeklagten begangenen fortgesetzten Betruges gerechtfertigt. Haben die Angeklagten dagegen auch bei gemeinsamem Auftreten getrennte Bestellungen aufgegeben, So könnte aus der Anwesenheit der anderen nur dann der Schluß auf ein Handeln in Mittäterschaft gezogen werden, wenn wenigstens festzustellen wäre, daß die Käuferin dadurch in ihrem Tatentschluß bestärkt worden ist (vel. BGHSt 16, 3). Das bloße Einverständnis der bei der Tat Anwesenden mit der betrügerischen Handlung der Käuferin würde nicht ausreichen (RGS+ 71, 23, 25).
Die dargelegten Mängel bei der Anwendung des § 47 StGB nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen. Läßt sich auch in der neuen Verhandlung nicht feststellen, daß die Angeklagten in einer die Anwendung des § 47 StGB rechtfertigenden Weise zusammengewirkt haben, so wird die Strafkammer ermitteln müssen, in welchem Umfang sie bei den einzelnen Bestellungen beteiligt waren, und danach das Maß ihrer Schuld festzustellen haben. Dabei wird auch zu erörtern sein, inwieweit die von dem Ehemann der Angeklagten Angelika FEED aufgegebenen Bestellungen den Angeklagten zugerechnet werden können.
3. Für die neue Verhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß die Vortat der Angeklagten Katharina SB unter dem Gesichtspunkt der Warnung nur dann strafschärfend gewertet werden kann (vgl. S. 17 UA), wenn die ihretwegen erkannte Strafe bereits vor dem Ende der in diesem Verfahren abzuurteilenden Taten ausgesprochen worden ist.
willms Müller Baumgarten
Meyer Schauenburg