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BGH Urteil vom 04.10.1972 – 2 StR 531/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 531/711 . URTEIL 410 |

in der Strafsache

gegen

den Winzer Karlheinz D GE aus DEE geboren anED 923 in vom,

wegen Vergehen gegen das Weingesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Richter am Landgericht ip bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärgg als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Mai 1971

1. nach Ausscheiden des Vorwurfs der Überzuckerung und Überschwefelung (§ 154 a StPO) im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, daß der Angeklagte

a) im Falle II 1 der Urteilsgründe eines vorsätzlichen Vergehens nach 8 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG in Tateinheit (§ 73 StGB) mit einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 Weing,

b) im Falle II 2 der Urteilsgründe eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 4 WeinG |

schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen lLebensmittelvergehens nach § 4 nach § 4 Nr. 1 LebMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und etwa 40 800 Liter beim Angeklagten sichergestellter Erzeugnisse eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Sie wären im übrigen offensichtlich undegründet,

II. Die Sachbeschwerde

1. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Überzeugung begründet, daß der Angeklagte zum

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Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr ungefähr 18 000 Liter eines Getränks hergestellt hat, das, ohne Wein

zu sein, mit Wein verwechselt werden konnte, sind rechtlich bedenkenfrei. Der Schuldspruch bedarf insoweit allerdings mit Rücksicht auf die §§ 75 und 75 Abs. 3 des nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl I S. 893) der Berichtigung. Der Angeklagte ist danach nicht eines Lebensmittelvergehens, sondern eines Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 4 WeinG nF (Nachmachen von Wein: §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 WeinG nF, Anh. II der VO (EWG) Nr. 816/70) schuldig.

Der Strafausspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, da gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafe nicht dem $ ii Abs. i LebMG, sondern dem milderen § 67 Abs. 5 WeinG nF zu entnehmen ist. Die nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung muß gemäß § 354 a StPO auch im Revisionsverr fahren beachtet werden.

2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf, der Angeklagte habe Wein überzuckert unfl überschwefelt, gemäß § 154 a StPO ausgeschieden. Dies führt zur Beschränkung des Schuldumfangs dahin, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 cc, d, e und i der Urteilsgründe eines - fortgesetzten - vorsätzlichen Vergehens nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG sowie in diesen und insgesamt weiteren fünf Einzelfällen (IIT1a,b, f,g und h) eines - ebenfalls fortgesetzten - Vergehens nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG schuldig ist. In den erstgenannten ‚vier Fällen c, d, e und i hat er nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer seinen

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Weinen verbotene Stoffe, nämlich Glycerin und Benzoe- . säure zugesetzt (§§ 8 Abs. 1, 67 Abs. 1 d) WeinG nF;

§ 2 WeinVO vom 15. Juli 1971 - BGBl I S. 926);in allen neun Fällen (a bis i) hat er Wein unter irreführender Bezeichnung ("Auslese", "Spätlese" oder "natur") entweder, wie in den Fällen a bis e, verkauft oder, wie in den Fällen f bis i, zum Verkauf vorrätig gehalten (§§ 46, 45 Abs. 8 WeinG nF). Beide Vergehen waren, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit Strafe bedroht (§ 4 Abs. 1, § 5 WeinG aF; Art. 4 AusfVO zum WeinG af; § 4 Nr. 2 und 3, § 11 LebMG).

Die Vergehen nach § 67 Abs. 2 Nr. 12 WeinG und nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG stehen hier zueinander nicht im Verhältnis der Gesetzeseinheit (vgl. zum Verhältnis zwischen § 4 Nr. 2 und § 4 Nr. 3 LebMG RG Jw 1938, 1323, 1324), sondern der Tateinheit.

Die Beschränkung des Schuldumfangs macht die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe ebenso erforderlich wie die gegenüber dem § 11 Abs. 1 LebMG mildere Strafdrohung in dem jetzt anzuwendenden § 67 WeinG.

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3, Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Damit ist zugleich die Anordnung über die Einziehung aufgehoben. Hierüber muß neu entschieden werden.

willms u Müller _ Baumgarten

. Meyer | Schauenburg