Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 04.10.1972 – 2 StR 393/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
au
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 393/72 URTEIL 41o \
in der Strafsache
gegen
i. den Fotografen Walfred DB OENB aus DEE: geboren an 1946 in ED Krs. LE, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Tischler Joachim BED aus EB zeboren an GEEEEEEEED 1950 in TB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
' wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 4. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben:
Richter am Landgericht iM als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt END au: ED als Verteidiger des Angeklagten WW, Justizobersekretär B-WED eis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ep wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24. März 1972 mit den Feststellungen aufgeho-
ben,
1.) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach dem Opiurgesetz und einem Vergehen nach dem Waffengesetz verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In dieser Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Boßp-GEB und die Revision des Angeklagten DW werden verwcrfen. Der Angeklagte MP hat die Kosten seir.es Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten. wegen gemeinschaftlichen Raubes, den Angeklagten BEE auBerden
wegen fortgesetzter gewerbamäßiger Steuerhehlerei in
Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach §§ 1, 9,11 des Opiumgssetzes und mit einen Vergehen nach § 26 Abs.. 1 Nr. t, § 11 des Waffengesetzes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen machen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend, wobei der Angeklagte PB lediglich die Strafzumessung angreift. Das Rechtemittel des Angeklagten DB führt zu einem
Tellertojg; tn Harigen sind die Revisionen unbegründet.
| 1. Soweit der Angeklagte EOREEEEED » oz en gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Sateinheit mit Vergehen nach dem ‚Opiumgesetz und dem Waffengesetz verurteilt worden ist, kann das ‚Urteil schop deshalb keinen. Bestand haben, weil es "hinsichtlich eines Teils des abgeurteilten Verhaltens des Angeklagten an der Prozeßvoraussetzung eines
Dem Schuldspruch liegt insoweit die Feststellung
zugrunde, daß der Angeklagte vom ‚Spätsommer 1969 .bis Ende
1971 (UA S. 18) einen ‚seinen, Lebensunterhalt sichernden
Handel mit Haschisch betrieben und dabei Waffen geführt hat, ohne im. Besitz eines Waffenscheins, zu sein. Demge- ‚genüber, ungreift der Eröffnungsbeschluß ‚lediglich Einzel-
handlungen des Angeklagten bis März 1971 (Bd. II.Bl. 64, 1 ff, 51 d -A.). Hinsichtlich. des im Urteil festgestellten Ankaufs von 45 kg Haschisch am. .1..November 1971 .hatte die
| ‚Steatsanwaltschaft zwar. am. 21. März .1972..in der Hauptver-
handlung Nachtragsanklage erhoben (Bd. II Bl. 203 d.A.). ' Bin gerichtlichur Beschluß nach § 266 Abs. 1 StPO ist _ jedoch nicht ergangen. Der weitere am 1. November 1971 ‚begangene Einse..akt, der unter 2 m in der Anklageschrift. aufgeführt war, ist schon vor dem Eröffnungsbeschluß ' durch Rücknahme der. Anklage aus den Verfahren ausgenchie- . . deä worden.
Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, sie dürfe diese Einselakte ohne weiteres in die Verur- | teilung einbeziehen, weil sie das gesamte Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat,
| die als einheitliche Tat im Rechtssinne von dem Eröft-
mungsbeschluß erfaßt wurde. Dieser rechtlichen Beurtei- ‚lung des Verhaltens des Angeklagten vermag der Senat jeaooh nicht su Lolgen. Eine: fortgesetste Straftat ist nur _ dann gegeben, wenn der Vorsats des Täters süäntliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundgügen ihrer künftigen Gestaltung. unfaßt, insbenondere das. su verletzende Rechtsgut und seinen Träger sowie Ort, Zeit . und ungefähre Begehungsart der Tat (BGHSt 15, 271). Daß der Angeklagte nit einen solchen desamtvorsats gehandelt hätte, 148t sich den Feststellungen der Strafkaumer nicht
entnehmen. Es ist danach vielmehr nicht auszuschließen, daß der ‚Angeklagte jeweils aufgrund neuer Tatentschlüsse eingelne Mengen Haschisch, die er aus möglicherweise von Fell su Fall neu erschlossenen Quellen besog, an ihn vor- u her nicht bekannte Abnehmer weitergeb,. Insbesondere der Ankauf von 15 kg Haschisch in Hauburg wer ersichtlich nicht von einen Gesamtvorsats des Angeklagten erfaßt, da er erst nach dem kurs zuvor gelungenen Raub in SED 1 . Auge gefaßt werden konnte.
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Der Senat sieht sich angesichts der einheitlichen, wenig differenzierten Darstellung des Tatgeschehens durch die Strafkammer nicht in der lage, die zu Unrecht einbezogenen Einzelakte aus dem Verfahren auszuscheiden und den Schuldspruct. im übrigen aufrechtzuerhalten. Das Ur-
. teil mußte daher, soweit es diesen Tatkomplex betrifft, aufgehoben werden.
2. Der Sckuldspruch gegen den Angeklagten Bohnsack wegen gemeinsche.ftlichen Raubes (§§ 249, 47 StGB) läßt keinen Rechtsfeller erkennen. Daß die Strafkanmmer die Wirkungen des Droogengenusses auf die Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert, gefährdet das Urteil nicht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergi.bt sich vielmehr, daß sie die Bedeutung dieser Frage nicht verkannt hat und die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt bejahen wollte. Auch der auf den Raub bezogene Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. An den Ausführungen der Strai’kamner fällt lediglich auf, daß sie nicht erörtert, ob den Angeklagten mildernde Umstände im Sinne. des § 249 Abs. 2 StGB zuzubilligen sind. Zu solchen Erörterungen war sie indes weder nach den gegebenen Umstän- . den noch im Hinblick auf einen in der Verhandlung gestellten Antrag (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) genötigt, so daß in ihrem Fehlen ein den Bestand des Urteils gefährdender Mangel nicht erblickt werden kann. Im übrigen enthalten die Zumessungsgründe eine ausreichende Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände, die sich ebenso wie das gefundene Strafmaß im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens hält. j
3. Aus der. unter 2. angeführten Gründen kann auch das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten MiilBkeinen Erfolg haben. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, aus dem monatelangen Festhalten des Angeklagten an dem Plan, zusammen nit einem zunächst r.och nicht feststehenden Mittäter den Buchhalter der geschädigten Firma zu überfallen und ihm einen hohen Geldbetrag zu rauben, auf eine erhebliche verbrecherische Energie zu schließen. Ihr in diesem Zusanmenhang gegebener Hinweis auf die wenig aktive und geistig noch nicht voll ausgereifte Persönlichkeit des Angeklagten ist entgegen der Meinung der Verteidigung nicht so zu verstehen, daß die Strafkammer bei einer entgegengesetzt strukturierten Persönlichkeit keine erhebliche verbrecherische Energie angenommen hätte; er bedeutet vielmehr nur, daß es nach Meinung der Strafkammer für die Hartnäckigkeit des Angeklagten spricht, wenn er trotz der so beschriebenen Veranlagung, bei der eigentlich eher - ein baldiges Resignieren vor den Schwierigkeiten der Tat-
ausführung zu e:warten gewesen wäre, an dem Tatplan
festgehalten hat. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
willms Müller Richter Baumgarten ist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben gehindert.
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Meyer Schauenburg
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