Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 14.09.1972 – 4 StR 387/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 387/72 URTEIL
in der STrafsache
gegen
den Kraftfahrer Ernst H gu aus [iii » geboren am GEB >24 in VD ,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der
nn.
- 2.
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14. September 1972, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin in als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aD ::: als Verteidiger, Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
7. Februar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kirde und fortgesetzter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. #r macht ferner geltend, da» ein Teil der ihm vorgeworfenen Hanilunger im Zeitnurkt der ersten richterlichen, die Verjährung unterhreckin“
den Handlung verjährt gewesen sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mit Ausnahme der Frage, ob eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge der Verteidigung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen und seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das Urteil ist auch frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze unä Erfahrungssätze.
Eine teilweise Strafverfolgungsverjährung könnte nur dann eingetreten sein, wenn die Strafkammer zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte, denn der Senat sieht keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach im Falle einer fortgesetztien Tat der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Vollendung der letzten Einzelhandlung beginnt (bGHSt 1, 84, 91 £).
Indes kann hier dahinsestellt bleiben, ot «.e Begründung der Strafkammer für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges im Hinblick auf die festgestellte geringe Zahl der bis in das Jahr 1953 zurüückreichenden Einzelfälle ausreichend ists. Dies könnte zweifelhaft sein, weil gerade bei Straftaten, die auf dem Gebiet der Sittlichkeit liegen, der Gesamtvorsatz einer besonders sorgfältigen Prüfung bedar! (23645# 2, 163, 167; IK 9. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 40). Ser Eintritt einer teilweisen Siralverfolgungsver jährung wurde jedoch im gegebenen Fall den Schuldspruch nicht berühren und den Schuldumfang nur s unwesentlich einschränken, daß dies ohne Finfluß auf die gegsn den Auseklagien verhängte Strafe bleibt. äs ist nämlich zu berücksichtigen, daß durch die erste richteriiche Unterbrechunsshandlung vom 26. November 1968 nur die bis einschließlich 1955 verwirklichten Tatbestände des § 173 und § 175 Abs. 1 Nr. 3 StGB in 10-jähriger Frist hätten verjährt sein können, nicht aber der in allen sechs Einzelfällen, die in diese Zeit fallen, tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des § 174 StGB. Dieser war bis zum 31. März 1970 ein Verbrechen und verjährte in 15 Jahren (§ 8 174, 67, 14 Abs. 2 StGB a.F.). Auch wenn dieser Tatbestand seit dem 1. April 1970 ein Vergehen ist und nunmehr schon in 5 Jahren verjährt (§ 8 174, 67 Abs. 2, 1 Abs. 3 StGB) und die Verfolgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Str&RG nach neuem Recht verjährt gewesen wäre, blieb die vor dem 1. April 1970 vorgenommene Unterbrechungshandlung wirksan (Art. 94 des 1. strRG).
Bei Annahme von Tatmekrheit statt einer fartgesetzten Tat müßten gegen den Angeklagten für einzelne Teilakte (der bisherigen fortgesetzten Handlung) Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden. Für die in den Verjährungszeitraum fallenden sechs Einzeltaten wären die Strafen dem § 174 StGB zu entnehnen. Dabei kann straferschwerenä das Alter des mißbrauch‘en Kindes und die Art der Inzuchtshandlung berücksichtigt werden. Deshalb sind die Strafzumessunszserwägungen, die die Strafkamner Tür die von ihr ausgeworfene Freiheitsstrafe angestellt hat, nicht zu bsanstanden. Die Dauer und die sich steigernde Intensität der Inzuchtshandlungen können dem Angeklagten auch bei Arnahme von Tatmehrheit und der dann neben den Binzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zur last gelegt werden, Es ist deshalb ausgeschlossen, daß der Angeklagte hier durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert ist. Deshalb war sein Rechtsmittel zu verwerfen.
Senatspräsident Meyer ist Nayr Hürxthal beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.
Mayr Salger Xnoblich