Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 05.09.1972 – 5 StR 379/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Ro us EEE, dort geboren am GE 1945,
2. den Sauna-Geschäftsführer Thomas-Michael Ta
aus FE, zetoren an u 1943 in DAEEEEEREED,
wegen gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 5.September 1972 nach § 349 Abs.2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten Rosi. wiri das Urteil des Zlandgerichts in Berlin vom 2.Juli 1971, soweit es die Angeklagten Rogge und TggWtetriftt,
a) im Schuldspruch dahin geänuert, daß diese Angeklagten des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung (§§ 315b Aba.1 Nr.2, Abs.3, >15 Abs.5 Nr.2, 240, 223a, 303 StGB) schuldig sind,
b) in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Rogup wird als offensiohtlich unbegründet verworfen.
3. Zur Festsetzung der Strafen wird die Sache an eine andere Strafkamner desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten A zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrages folgendes ausgeführt;
"I. Mit Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten Roi eis gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, gemeinschaftiiche Nötigung, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und genelnschaftliche Sachbeschädigung gewürdigt. Insoweit
II.
III.
muß die Revision, die nur die allgemeine Sachrlige erhebt, erfolglos bleiben.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte Rom Jedoch alle diese Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht, so deß gegen ihn wegen der hier zu beurteilenden Tat nur eine Einzelstrafe hätte ausgesprochen werden dürfen,
Ob das Verhalten eines Täters (Mittäters) oder Teilnehmers eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen bildet, beurteilt sich nur nach seinem eigenen Tatbeitrag (RGSt 76,353,3575 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957 - 8.5/6 - bei Dallinger, MDR 57,266; 4 StR 259/62 vom 7.September 1962 - 5.6 -; 2 StR 231/67 vom 24.November 1967 - 5.13 - bei Dallinger, MDR 68,551;
> StR 523/69 vom 18.November 1969). Besteht dieser in nur einer Handlung, liegt (ungleichartige oder gleichartige) Tateinheit vor. So liegt ss hier, Der Angeklagte hat den Wagen des Zeugen CHE nit seinen elgenen Kraftwagen gewaltsam zum Stehen gebracht. Hierdurch erfüllte er eigenhändig zwei und als Mittäter zwei weitere Straftatbestände, indem er es so vorsätzlich ermöglichte, daß weitere Täter die Insassen des aufgehaltenen Fahrzeuges verprügelten und dieses beschädigten,
Die Feststellungen sind abschließend und lassen es daher zu, den Schuldspruch in diesem Sinne zu ändern; bei seiner Neufassung ist auch § 260 Abs.4 S.1 StPO Dn.F. zu beachten. Eines vorherigen Hinweises nach
§ 265 Abs.1 StPO bedarf es nicht, weil es ausgeschloss ist, daß sich der Angeklagte nach einem solohen Hinweis anders hätte verteidigen können.
Über den Strafausspruch muß das Landgericht dagegen neu entscheiden,
Ein gleichartiger Rechtsfehler liegt der aufgrund desselben Sachverhalts erfolgten Verurteilung des Angeklagten Tg zugrunde, der nicht Revision eingeleg! hat. Tggphat nämlich - wie RP, mit dem gleicher
IV.
Vorsatz wie dieser und zugleich mit ihm - mittels seines eigenen Fahrzeuges den Wagen des Zeugen GEB ebenfalle aufgehalten; gegen ihn ist der gleiche rechtsfehlerhafte Scohuldspruch ergangen. Des hat zur Folge, daß das Urteil auch, soweit es ihn betrifft, in gleicher Weise teils zu ändern, teils aufzuheben ist; auch hier steht § 265 Abes.1 StPO nicht entgegen.
Falls aufgrund der neuen Hauptverhandlung Gesamtstrafen unter inbeziehung früherer Verurteilungen wegen Geren inzwischen Srfolgter Vollstreckung nicht mehr gebildet werden können, kann das die Angeklagten bei der Festsetzung der neuen Strafe nicht benachteiligen
(§ 358 Abs.2 StPO; vgl. BGHSt 12,94). "
Dem tritt der Senat bei.
Schnid$ Siemer Herrmann Fleischmann Schuster
(5