Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 23.08.1972 – 2 StR 148/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 148/72 BESCHLUSS- | 13,9 5

in der Strafsache gegen

‘ den Arbeiter Josef B I) aus TER dort geboren

an GE 551,

wegen Hehlerei

In

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 30. Novenber 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei in einem Falle unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen ihn erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bisher erheblich bestraft worden ist, er sich die Straftaten und Strafverbüßungen aber nicht zur Warnung hat dienen lassen und immer wieder straffällig wurde" (Bl. 8 UA). Der Verwertung der im Urteil erwähnten Vorstrafen steht § 49 Abs. 1 in Verbindung

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mit § 61 BZRG entgegen; denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BZRG vor. Die Urteilsfeststellungen lassen nicht ersehen, daß die Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 3 Nr. 1. BZRG zutrifft. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben,

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