Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 18.08.1972 – 4 StR 616/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_616/72 BESCHLUSS 3,1:73
in der Strafsache
gegen
den Hans Ernst Joachim Hp ; ohne festen Wohnsitz, geboren am 1950 in EEEEEEEN Vs traße,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Autostraßenraubes u.a.
38)
Der h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer am 3, Januar 41973 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 18. August 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Schuldspruch 1äßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer im Fall Eau die Voraussetzung des § 223 a StGB _ mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - zutreffend festgestellt.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Dem Urteil 1äßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, ob die Strafkammer die Änderung der Strafdrohung des § 316 a StGB durch das 11. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 4971 - BGBL I 1977 - berücksichtigt hat.’
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 1972 ausgeführt:
"Die Strafkammer ging davon aus, daß die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe nach §§ 316 a Abs. 1 StGB fünf Jahre beträgt, die gemäß § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 StGB bis auf 4/b gemindert werden kann (UA 13). Sie hat den Angeklagten im Falle II, 1 (z.N. SC) unter Zubilligung mehrerer Milderungsgründe zu dieser 8esetzlichen nMindestfreiheitsstrafe" von fünf Jahren verurteilt. Die Annahme eines minder schweren Falles kann jedoch hier, möglicherweise im Gegensatz zum Tatgeschehen z.N. IM, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hätte daher
auf diese Frage eingehen müssen und hätte erst, nachdem auf diese Weise Klarheit über den maßgebenden Strafrahmen geschaffen war, die eigentliche Strafzumessung vornehmen dürfen (BGH, Urteil vom 24. August 1972 - 4 StR 306/72). Selbst wenn im Falle II, 2 (z.N. EM wegen der brutalen und rohen Handlungsweise des Angeklagten kein minder schwerer Fall anzunehmen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die für diese Tat festgesetzte Freiheitsstrafe durch die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen im Falle II, 1 beeinflußt wurde."
Diesen Darlegungen ist nichts hinzuzufügen. Das Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger