Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 11.07.1972 – 2 StR 270/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 270/72 BESCHLUSS Ar
in der Strafsache gegen
den Diplomingenieur Hans SED zu: Tom. geboren am EEE 1922 ir Ümgmum,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat iss Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz
vom 10. November 1971 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache | insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund des schon rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer Gelästrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur erneuten Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Im Falle der Verurteilung wegen Untreue hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksihtigt, daß seine Vertragspartner möglichen Ansprüchen aus § 951 BGB ausgesetzt gewesen seien. Es hat damit den Schadenseintritt als solchen, der Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes des § 266 StGB ist, strafschärfend gewertet. Das verstößt gegen § 13 Abs. 3 StGB. Im gleichen Sinn bedenk-
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lich erscheint es, wenn im Fall der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma HWW als belastend für den Angeklagten angeführt wird, daß der Angeklagte schon vor der ersten betrügerischen Bestellung bei dieser Firma den Offenbarungseid geleistet hatte und damit deutlich auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen war, Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der den für den Schuldspruch wegen Betruges wesentlichen Gesichtspunkt der Täuschung des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit betraf. Schließlich findet in den Urteilsgründen keine Stütze, wenn gesagt ist, daß die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten durch den Angeklagten, für die er nur unzureichende Fähigkeiten mitbrachte, Ausdruck erheblicher Gewissenlosigkeit und zu mißbilligenden Gewinnstrebens gewesen sei.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird dem Hinweis des Verteidigers nachzugehen sein, daß der Angeklagte bei seinen mißglückten geschäftlichen Unternehmungen ein nicht unerhebliches eigenes Vermögen eingesetzt und verloren hat, und geprüft werden müssen, ob nicht das zwischenzeitige Verhalten des Angeklgten dafür spricht, daß es sich bei diesen Straftaten um ein einmaliges Versa-
gen handelte, so daß der Prüfung einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung besonderes Gewicht zukomnt,.
Schumacher Willms Kirchhof
Müller Schauenburg