Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Entscheidung vom 27.06.1972 – 5 StR 297/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in der Strafsache
gegen
ZZ den Arbeiter Dietmar CE aus u. geboren am EEE 1957 in ,
zur Zeit in Untersuchungehaft,
nn wegen Totschlages 4 : L \ j " R
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27.Juni 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossent
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Sohwurgerichts in Hannover vom 13.Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
gründe§
In der Hauptverhandlung wurde der als Sachverständiger geladene Nervenfacharzt Medizinaloberrat Dr.S über die Ergebnisse einer hirnelektrischen Untersuchung des Angeklagten vernommen. Der Verteidiger richtete an ihn die Frage, wie er die Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten auf Grund der Hauptverhandlung im Zusammenh mit seinem Untersuohungsergebnis beurteile. Der Vorsitzende wies die Frage zurück. Auf Beanstandung des Verteidigerse entschied das Gericht: "Die Frage des | Verteidigers ist im Sinne des § 242 StPO unzulässig, we sie nach ihrem Inhalt einen Antrag auf Vernehmung eine _ weiteren Sachverständigen (§§ 244 Abs.4 5.2 StPO) darstellt. Hierüber braucht indessen nicht entschieden zu werden, weil der Verteidiger ausdrücklich erklärt ha diese Frage solle nicht als Beweisamtrag behandelt wer
Die Revision beanstandet mit Recht, das Gericht habe durch die Ablehnung der Frage die §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2, 242 StPO verletzt und dadurch die Verteidigung in unzulässiger W.ise beschränkt. Nach § 240 Abs.2 StPO hat der Vorsitzende dem Verteidiger zu gestatten, Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Er darf nur ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen (§ 241 Abs.2 StPO Die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehörte zur Sache und war nicht ungeeignet, auch wenn sich bereits andere Sachverständige dazu geäußert hatten.
Zwar ist die Zurechnungsfähigkeit eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen ist. Der Sinn der Frage ging aber ersichtlich dahin, Dr EEE zu einer Außerung über den Geisteszustand des Angeklagten unter einem von ihm noch nicht behandelten Gesichtspunkt, nämlich auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung, zu veranlassen. So hat sie das Schwurgericht auch verstanden,
Daß das Gericht Dr.SWB nur über das Hirnstrombild vernehmen wollte, machte die Frage ebenfalls nicht ungeeignet, da auch sie in das Fachgebiet des Sachverständigen fiel.
Das Schwurgericht hätte deshalb die Frage nicht zurückweisen dürfen, Die Gründe, mit denen es ihre Ablehnung zu rechtfertigen versucht, sind abwegig. Die Frage war nicht auf die Vernehmung eines "weiteren" Sachverständigen gerichtet, sondern sie wurde an den vom Gericht geladenen, = erschienenen, vernommenen und noch nicht entlassenen Sach-
verständigen gestellt. Selbst ein Antrag auf Vernehmung
(noch) eines weiteren Sachverständigen wäre nicht "unzulässig" gewesen. Ein solcher Beweisamtrag hätte, wenn er gestellt worden wäre, möglicherweise nach dem Ermessen des Gerichts abgelehnt werden können, aber nicht als unzulässig.
Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Zurückweisung der Frage beruht. Der Senat kann. nicht wissen, was der Sachverständige geantwortet hätte und ob, gegebenenfalls wie diese Antwort die anderen Sachverständigen, die weitere Verhandlung und des Urteil.
beeinflußt haben würde.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster