Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 22.06.1972 – 2 StR 221/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 221/72 BESCHLUSS Lılb

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Hans-Dieter H ip aus KW, dort geboren an il 945,

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Hu wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 15. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Verbrechen und Vergehen nach §§ 249,

250 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 223 a, 43, 73 StCB - und wegen einer einfachen Körperverletzung - Vergehen nach

Sn

§§ 223, 74 StGB - zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Auf Seite 5 UA wird festgestellt, daß der Angeklagte den sich wehrenden Zeugen DiiilBeinige Meter vom Fahrzeug wegzog, ihn auf dem dort befindlichen Fahrradweg liegen ließ und ihm erst dann die Geldbörse abnahm, in der sich nicht die erhoffte Beute befand. An anderer Stelle wird zur Verneinung der Voraussetzungen des 8 316 a StGB ausgeführt, zu Gunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, daß er den Entschluß, MED zu berauben, erst gefaßt habe, nachden er BEBHereits vom Fahrzeug weggezerrt und am Straßenrand niedergelegt hatte (UA Bl. 15). Daß er von diesen Zeitpunkt bis zum Abschluß der Wegnahmehandlung noch Gewalt angewandt hat, ist dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Die späteren Tritte dienten nicht mehr der Wegnahme. Allerdings geht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auf Bl. 14 UA davon aus, daß der Angeklagte dem sich wehrenden BEE die | Geldbörse abgenommen habe. Daß damit eine zusätzliche Feststellung getroffen werden soll, ergibt das Urteil nicht hinreichend deutlich. Danach bleibt unklar, wann der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer den Wegnahmeentschluß gefaßt und ob er Gewalt zum Zwecke der Wegnahme angewandt hat. Würde es an dieser Gewalt fehlen, läge insoweit nur ein versuchter Diebstahl vor.

Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

kann daher nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Dagegen werden der

Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafe im Falle

Mehl, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, von

der Aufhebung nicht berührt.

Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer