Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 06.06.1972 – 5 StR 192/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 sn 19 pe ü BUNDESGERICHTSHOF
| IM NAMEN DES VOLKES
. URTEIL
in der Strafisache
gegen
aje Schwesternhelferin Brunnild 5 m geborene Rus 1 0) | geboren am m 942 ı% I] (Thüringen), zur Zeit in untersuchungehaft,
LT u
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Juni 1972, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Sohuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Ep
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr MEER uns EEE su: zu
als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamntı
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21.0ktober 1971 . wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der. Beschwerdeführerin zur Last.
- Von Rechts wegen -
BG
-3.
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Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Angeklagten erhebt eine Verfeahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. | |
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Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle des für die Tagung susgelosten Hauptgeschworenen IB die Hilfsgeschworene it We
an der Verhandlung teilgenommen hat, ist unbegründet.
1. Der von Leo bevollmächtigte Rechtsanwalt 1 |] hatte mit Schreiben vom 27.August 1971 beantragt, IB genäs §§ 84, 54 GV@ von der Dienstleistung an vierzehn im Gesuch aufgezählten Sitzungstagen zu entbinden, und dasu ausgeführt: I sei als Architekt in leitender Stellung an der Projektierung von Neubauten der Universität Bielefeld beteiligt. Ihm obliege insbesondere die Errichtung einer 'sog. Laborschule und eines Oberstufenkollegs im Fachbereich p&dagogik der Universität. Er werde sich - bereits jetzt voraussehbar - an sämtlichen Sitzungstagen in Bielefeld aufhalten; zumindest würde er, sollte er ausnahnsweise dennoch in Berlin sein, sich jederzeit bereit halten nüssen, um nach Bielefeld zu reisen. Wenn das Gericht es für erforderlich halte, sei er bereit, den Sachverhalt glaubhaft zu aachen. I
Der Stellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden verfügte derauf am 2.September 1971: "Der Geschworene wird von der Dienstleistung an den im Gesuch bezeichneten Sitzungstagen freigestellt".
Die Revision meint, die Befreiung sei zwar formell sine Entscheidung nach § 54 GVG, materiell aber eine solche nach 8 53 GVG gewesen, weil der Geschworene IM für die ganze u Tagung des Schwurgerichts freigestellt und damit praktisch von der Geschworenerliste gestrichen worden sei. Die von Ä ihm geltend gemachten Gründe seien auch keine Hinderungsgründe im Sinne des § 54 GVG gewesen. Der Vorsitzende habe dem Gesuch ohne weitere Prüfung entsprochen,
2. Die Befreiung des Geschworenen IB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach §§ 54, 84 GVG konnte der Schwurgerichtsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 83 Abs.2 GVG) einen Geschworenen "auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden". |
. handelte, kann nach dem Inhalt des Gesuchs nicht zweifelhaft sein. Rechtsanwalt RB hatte ausdrücklich darum gebeten, IM vom Dienst an vierzehn genau bezeichneten Sitzungstagen zu entbinden. Auch wenn der Geschworene dadurch voraussichtlich für. die gange Dauer der Tagung . ausfiel und auch wenn das voraussichtlich zur Folge hatte,
‘daß er im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als Geschwo- _ rener herangezogen wurde (§ 85 GVG), behielt er sein Ant als Geschworener für die restliche Dauer der Wahlperiode bei. Da die Befreiung nur für die angegebenen Sitzungstage und für die Fortsetzung einer an ihnen begonnenen Hauptverhandlung (§ 226 StPO) wirkte, hätte er z.B. bei einer Verlegung des Termine auf einen anderen Tag inner=- halb derselben Schwurgerichtsperiode an der Verhandlung teilnehmen müssen, wenn er nicht auf einen neuen Antrag
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auch für diesen Teg von der Dienstleistung befreit wurde. Er konnte auch bis zum Ablauf der zweijährigen Wahlperiode noch für andere ordentliche oder außerordentliche Schwurgerichtstagungen ausgelost werden, da er weiterhin auf der
Liste der Hauptgesohworenen blieb.
» Der stellvertretende Schwurgerichtsvorsitzende nat bei seiner Entscheidung Über das Gesuch den Rechtsbegriff der "Hinderungsgründe" im Sinne des § 54 GVG nicht verkennt. Der Bundesgeriohtshof hat sohon wiederholt entschieden, daß in besonderen Fällen auch die berufliche Inanspruohnshme eines Geschworenen zu seiner Verhinderung führen kann (BGH IM Nr.3 zu § 84 GVG = MDR 1959,55;
2 StR 34/61 vom 8.3.19615 5 StR 631/70 vom 26.1.1971). Allerdings verlangen Bedeutung und Gewioht des Geschworenenantes, hierbei einen strengen Maßstab anzulegen. Wie der | _.exkennende Senat in seinen von.der Revision angeführten --- Urteil in NIW 1967,165 hervorgehoben hat, können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Geschworene oder Schöffe sei verhindert. "Dies gilt irbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum Schöffenamt berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen miß,. die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kenn, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter _ Vertreter nicht zur Verfügung steht." Des kann bei einem in leitender Stellung tätigen Architekten, der in erheblicher Entfernung vom Sitzungsort mit der Projektierung: eines großen und wichtigen Bauvorhabens befaßt ist, jedenfalls für länger dauernie Tagungen zutreffen,
Ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war, hatte der stellvertretende Vorsitzende des Schwurgerichts nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht
kann nur prüfen, ob ihm dabei ein Rschtsirrtun unterlaufen ist (BGH asO). Dafür besteht indessen kein Anbeit.
Da das Befreiungsgesuch - anders als in dem in NIW 1967,165 entschiedenen Fall - ausreichend begründet worden war, brauchte der Vorsitsende von dem Geschworsnen keine zusätzliche Aufklörung zu fordern. Zwar mußte er das Vorliegen des geltend gemachten Hinderungsgrundes such in tatsächlicher Beziehung prüfen. Dazu brauchte sr aber weder die von dem Gesuchsteller angebotene Glaubhaftmachung zu verlangen noch sonstige Ermittlungen anzu. stellen. Er durfte ihm vielmehr die im Gesuch enthaltenen Angaben auch ohne weitere Nachforschungen glauben.
II.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Schuläepruchs hat keinen die Angeklagte beschwsrenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. ‚Das der getrichter. in den Urteilsgründen die Anwendung des in § 213 BtGB vorgesehenen milderen Strefrahmens nicht ausdrücklich verneint hat, 148t nach Lage des Falles nicht besorgen, er könnte diese Vorschrift übersehen: haben. Da in der Hauptverhandlung niemand bsamtragt hatte, der Angeklagten mildernäe Umstände zuzubilligen, lag ein Fall des § 267 Abe.3 Satz 2 StPO nicht vor. Im übrigen
hat das Schwurgerioht die wesentlichen entiastenden und belastenden Unetänäe in den Urteilsgründen angeführt und gegeneinander abgewogen. Sie lassen die Tat nicht in einen so milden Licht erscheinen, daß die Annehme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB naheläge.
NS
Mit Recht hat das Sohwurgericht das Motiv der Tat nicht ale entlastenden Umstand gewertet. Dis Angeklagte hendelte aus Enttäuschung darüber, daß der wesentlich jüngere und bereits mit einer anderen Frau verlobte Heirz KB sich weigerte, sie zu heiraten. Außerden wollte sie durch die Tat ihren Eltern "einen weiteren
seelischen Schaden zufügen". Solche Beweggründe verdienen . keine mildere Beurteilung. | |
Andererseits durfte das Schwurgericht strafersohwerend berücksichtigen, Gaß die Angeklagte ihr eigenes Kind umgebracht hat. Denn die Tötung eines ‚Kindes durch seine Mutter wird allgemein als ein besonders abscheulicher Fall des Totsohlags angesehen, Mit seinen Ausführungen über die Lebenserwartung des Opfers und sein Verhältnis zur Umwelt wollte das Gericht ersichtlich nur ausdrücken, daß Patrizia nicht etwa ein körperlich oder seelisch krankes Kind wer, dessen Tötung möglicherweise als nicht ganz so verwerflich hätte beurteilt werden können, Schließlich hat das Gericht zu Recht auch das hartnäckige Vorgehen (kriminelle Intensität) der Angeklagten strafschärfend verwertet, die sich fast vier Stunden a lang mit verschiedenen Mitteln (Schlaftablette, . Injektionen, Aufschneiden der Fulsader, Drosseln) 4 bemühte, ihre Tochter zu tüten.
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r Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.
Sarsteät Sohmidt Herrmann . Fleischmann Schuster