Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 30.05.1972 – 4 StR 163/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

. IM NAMEN DES VOLKES

”.

in der Strafsache

‚gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Joachim “ EEE aus MP, geboren am GEB 1941 in SCHEEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

uy - 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Börtzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin WB in der Verhandlung, Bundesanwalt lei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. smumuuumge =: ums,

als Verteidiger,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Essen vom 16. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Auf die allgemeine Sachrüge muß das Urteil aufgehoben werden, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichen.

Das Schwurgericht hat in der Handlungsweise des Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) gesehen und ist dabei.der Auffassung, daß der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau durch die vorsätzliche körperliche Mißhandlung fahrlässig (§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Zwar erlaubt der Urteilszusammenhang (insoweit vor allem UA S. 13 ff) den Schluß, daß das Schwurgericht trotz des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten und des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehaltes der Überzeugung war, der Angeklagte sei in der lage gewesen, die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht auch zu handeln. Hinsichtlich des zweiten Elements der Fahrlässigkeit, nämlich der Voraussehbarkeit, ist das Schwurgericht indessen der Auffassung, der Angeklagte "wäre ohne die bei ihm vorliegende alkoholische

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Beeinflussung in der Lage gewesen, den Eintritt des Todes seiner Ehefrau als Folge des längeren Zuhaltens ‘ihrer Atemwege vorauszusehen" (UA 8. 16). Diese alkoholische Beeinflussung lag aber eben vor. Sie betrug etwa 1,64 %0 und hat das Schwurgericht im Hinblick auf den geringen Intelligenzgrad (UA S. 13) und die allgemein mangelnde affektive Steuerungsfähigkeit

(UA S. 15) des Angeklagten sogar bewogen, die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden. Damit ist ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bisher nicht dargetan. Da bei der Tatbestandsverwirklichung des

§ 226 StGB die Todesfolge jedoch wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muß (§ 56 steB), kann das Urteil keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht wird erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge ‘ oder nur der Körperverletzung (StGB § 223 oder § 223 a: "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung") schuldig ist. |

Börtzler Mayr Spiegel

Hürxthal Salger