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BGH Urteil vom 11.11.1969 – 1 StR 293/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2083 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

14.41,

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Sigfried H EEE aus MW, geboren am ED 340 in SB Thüringen,

wegen Autostraßenraubs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben;

Benatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Februar 1969 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen

Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Dem Angeklagten war Autostraßenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, da bei dem

Angeklagten im Zeitpunkt der Tat möglicherweise die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB). Die Anordnung seiner Unterbringung (§ 42 dv StGB) hat die Strafkammer nicht für erforderlich gehalten. oo

‚Nach den Feststellungen litt der Angeklagte im Verhältnis zu seinem Vater an einem "Ödipuskomplex". Im Anschluß an Auseinandersetzungen mit dem Vater pflegte der Angeklagte oft tagelang im Kraftwagen ziel- und planlos im Land umherzufahren. Im Januar 1967 erlitt er bei solcher Gelegenheit einen Verkehrsunfall, der bei ihm ein schweres Gehirntrauma zur Folge hatte.

Nach einem erneuten Streit mit dem Vater fuhr der Angeklagte im September 1967 wieder planlos umher. Nach einigen Tagen des Umherirrens beging er einen Selbstmorädversuch. Als der Vater ihn aus dem Krankenhaus abholen wollte, floh er vor ihm und setzte die Irrfahrt fort, bis ihm das Geld ausging; dann beschloß er, einen Personenwagen anzuhalten, den Fahrer zusammenzuschlagen und ihm sein Geld abzunehmen. Es gelang ihm, sich von dem nichts ahnenden Polizeibeamten Alois RD in dessen Wagen mitnehmen zu lassen. Er fiel dann über Ra her una schlug ihm einen heimlich mitgeführten großen Stein auf den Kopf. Der Angeklagte erreichte jedoch infolge der Abwehr des Überfallenen sein Ziel nicht, entfloh in einen Wald und wurde einige Tage später festgenommen.

Die Staatsanwaläschaft hat Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Il. Zum Freispruch:

a) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen sei unvollständig gewesen; es sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit sich der Hirnschaden zwischen Tatzeit und klinischer Untersuchung gebessert habe. Denn der Sachverständige hat (wie die Revision selbst anführt) dargelegt, es sei nicht auszuschließen, daß die Gehirnschädigung des. Angeklagten zum Tatzeitpunkt wesentlich schwerwiegender war, "zumal zwischen Unfall und Tat nur 7 Monate lagen, während seit dieser bis zur klinischen Untersuchung des Angeklagten 1 Jahr und 2 Monate verstrichen sind".

b) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, zur j Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ein weiteres Gutachten einzuholen.

Der § 244 Abs. 4 StPO kommt hierfür ohnehin nicht in Betracht. Denn die Staatsanwaltschaft hatte keinen entsprechenden Beweisamtrag gestellt (BGHSt 3, 169, 174).

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) _ hat der Tatrichter nicht verletzt. Der psychiatrische Sachverständige gab nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft an Hand des Sitzungsprotokolls anscheinend dartun will, .auf eine bloße Frage des Verteidigers hin seine eben noch vertretene Meinung auf, der Angeklagte habe zwar möglicherweise im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, sicher aber nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt; er erklärte also nunmehr nicht ohne weiteres das für möglich, was er vorher verneint hatte. Aus den Urteilsgründen, die insoweit gegenüber dem

Protokoll maßgebend sind (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22), ergibt sich vielmehr, daß er die Nichtausschließbarkeit vollständiger Beseitigung des Hemmungsvermögens erst

nach "eingehender Erörterung der gesamten Umstände" und auf "Neingehende Befragung durch die Strafkammer" zugestanden hat. "Das Gericht hat sich dem nicht zuletzt auch deshalb angeschlossen, weil die Sachkunde des Sachverständigen außer Zweifel steht und weil keine Forschungsmittel verfügbar erscheinen, die den von ihm angewandten überlegen sein können!" (S. 20 UA). Hieran scheitern alle diesbezüglichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft, Es kann hierzu auf BGHSt 3, 174, 175 und darauf verwiesen werden, daß sie -— mangels entsprechenden Antrags - auch selbst keine weitere Aufklärung für notwendig hielt.

e) Sachlich-rechtlich ist der Freispruch unangreifbar.

III. Zur Frage der Unterbringung (§ 42 d StGB):

a) Die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung einholen müssen, geht fehl. Wie die Revision selbst vorbringt, hat sich der gerichtliche Sachverständige in der Hauptverhandlung auch zu dieser Frage geäußert. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt also nicht vor. |

. b)- Auch sachlioh-rechtlich kann der Nichtanordnung

der Unterbringung nicht entgegengetreten werden. Das _ Landgericht ist der Auffassung, daß von dem Angeklagten

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trotz seiner Erkrankung weitere, den Rechtsfrieden erheblich störende Straftaten nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, weil er sich aus der familiären und betrieblichen Abhängigkeit von seinem Vater gelöst und selbständig gemacht hat. Im übrigen erscheine nach dem Gutachten des Sachverständigen eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten erfolgversprechend. °

Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148 ff.). Ein Rechtsfehler tritt nicht zutage. Im Gegenteil hat die Strafkammer dem Gesichtspunkt der Lösung des Angeklagten aus seiner bisherigen konfliktsschwangeren Umgebung zutreffend besondere Bedeutung beigemessen (BGH 1 StR 524/60 vom 6. Dezember 1960).

IV. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel nicht vertreten.

Hübner . . Zoesdau ‘ Mösı

Pikart zipfel