Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 18.05.1972 – 4 StR 86/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorsthriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.

Nachschlagewerk: ja BGHSt; ja

StGB § 37

Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorsthriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer

einmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.

BGH, Beschl. v. 18. Mai 1972 - 4 StR 86/72 - AG Nordhorn LG Osnabrück OLG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 86/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Alfred K EEEEEEB zus NEE, dort geboren an NEED 19.7,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

“_ Um

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Buddenberg beschlossen:

Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorschriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.

Gründe§

Der Angeklagte näherte sich in einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Kraftfahrzeug einem ihm bekannten, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als eine Frau mit ihrem fünfjährigen Sohn den Überweg betreten hatte, um die Fahrbahn zu überqueren. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte den seiner Mutter vorauslaufenden Jungen erst, als dieser auf dem Überweg fast die Mitte der einschließlich Parkstreifen 13,5 Meter breiten Fahrbahn erreicht hatte. Da er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erfaßte er den Jungen mit seinem Kraftfahrzeug und verletzte ihn erheblich.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Straßen-

verkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Einschränkung, daß er (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500,-- DM verurteilt und die Frist für das Fahrverbot auf zwei Monate herabgesetzt wurde. Die auf das Fahrverbot beschränkte Revision des Angeklagten, die nach Ansicht des Revisionsgerichts den gesamten Strafausspruch ergreift, will das Oberlandesgericht Oldenburg als unbegründet verwerfen. Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 1971 (NJW 1971, 1190) gehindert, das davon ausgeht, auch im Strafverfahren könne ebenso wie im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 StVG ein Fahrverbot erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung von Verkehrsvorschriften oder

- im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - bei einem besonders verantwortungslosen Verhalten des Täters ausgesprochen werden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann das Verhalten des Angeklagten, das eine erstmalige Verfehlung darstelle, nicht als besonders verantwortungslos gewertet werden; gleichwohl sei aber das Fahrverbot gerechtfertigt, weil § 37 StGB eine solche Wertung nicht voraussetze. Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. VRS 42, 193).

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).

In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

§ 37 StGB macht das Fahrverbot im Strafverfahren nur davon abhängig, daß der Täter "wegen einer strafbaren Handlung, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat", zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird. Die Einschränkung, daß die Tat "unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen sein müsse, enthält § 37 StGB im Gegensatz zu § 25 StVG nicht. Eine derartige Einschränkung wäre nach der Umwandlung der zahlreichen Verkehrsübertretungen in Ordnungswidrigkeiten durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503, 513) auch nicht gerechtfertigt, da eine Anordnung nach § 37 StGB im allgemeinen nur (noch) bei erheblicheren Taten in Betracht kommt. Jedenfalls bei Vergehen ist Voraussetzung für ein Fahrverbot - eine Nebenstrafe - lediglich, daß es dem Verschulden des Täters und dem Maß seiner Pflichtwidrigkeit entspricht und neben der Hauptstrafe erforderlich ist, um den Strafzweck zu erreichen. Allerdings kann es häufig vom Zufall abhängen, ob ein verkehrswidriges Verhalten nur zu Sach- oder auch zu Personenschäden führt, also als Ordnungswidrigkeit oder als Vergehen zu beurteilen ist. Wie das Oberlandesgericht Oldenburg aber mit Recht ausführt, gehören die verschuldeten Auswirkungen einer Tat nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StGB zu den Umständen, denen

bei der Strafzumessung Gewicht beizulegen ist. Ob dagegen bei Übertretungen strengere, dem § 25 StVG entsprechende Anforderungen zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung würde zu einer kinengung des Anwendungsbereichs des § 37 StGB führen, die mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Das Fahrverbot ist als "Denkzettel" für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer gedacht, um "den Täter vor dem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu vermitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führerschein zu sein" (Amtl. Begr. zum Reg.Entw. des 2. StrVerkSichG vom 26. November 1964, BGBl I 921, BT-Drucks. IV/651 S. 12; vgl. auch BVerfGE 27, 36, 41/42 = NUW 1969, 1623, 1624), kann also auch bei einmaligem Versagen ausgesprochen werden. Bei der Einfügung des § 37 StGB in das Strafgesetzbuch ist "bewußt davon abgesehen" worden, das Fahrverbot über die Feststellung einer Verkehrsstraftat hinaus "an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen", um nicht diese Waffe gegen die Unfälle im Straßenverkehr stumpf zu machen (Amtl.Begr. S. 13). Dem stimmte der Rechtsausschuß des Bundestages in seinem schriftlichen Bericht zum 2. StrVerkSichG zu, nachdem im Ausschuß zunächst erörtert worden war, ob nicht der Ausspruch des Fahrverbots etwa von einem besonders verantwortungslosen Verhalten oder von wiederholten Verkehrsverstößen abhängig zu machen sei (Anl. zu BT-Drucks. IV/2161; vgl. auch Warda, GA 1965, 65, 71; Lackner, JZ 1965, 92, 95). Im Gegensatz hierzu würde,

wie der Vorlegungsbeschluß zutreffend ausführt, die einschränkende Auslegung des § 37 StGB durch das Oberlandesgericht Hamm die Vorschrift in weitem Umfang bedeutungslos machen. Denn ein Kraftfahrer, der besonders verantwortungslos oder wiederholt den Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne des § 37 StGB verwirklicht, erweist sich damit in der Mehrzahl der Fälle zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet, so daß ihm

die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB zu entziehen ist.

Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht Hamm auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623). Diese Entscheidung bezieht sich allein auf die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 StVG und sagt über die Auslegung des § 37 StGB nichts aus.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Buddenberg