Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 26.04.1972 – 1 StR 602/72

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 602/72 URTEIL M.

in der Strafsache

gegen

den Metzger Egon W EEE zus MEERE, dort geboren am. EEE 1941, zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom |

6. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter @&WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1972 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Zutreffend hat die Strafkammer auch einen Freispruch von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung unterlassen (UA S. 27). Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 177, 181, 188 d.A.) hatten zwei selbständige Vorgänge zum Gegenstand: Einmal die gewaltsame Auseinandersetzung mit dem Gastwirt Dip über die unbezahlte Zeche (gewürdigt als Verbrechen nach § 255 StGB), zum andern die etwa 20 Minuten später stattfindende Schlägerei, an der außer dem Angeklagten noch eine Anzahl weiterer Personen beteiligt war (Vergehen gegen § 223 a StGB). Über die Beteiligung des Angeklagten an diesem zweiten Vorfall hat das Landgericht nicht entschieden; insoweit ist das Verfahren abgetrennt und ausgesetzt worden (Bd. II Bl. 239 d.A.). Bei dem hiernach verbleibenden ersten Geschehensteil (II 1 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter eine räuberische Erpressung aus subjektiven Gründen nicht für erwiesen ange- ‘sehen (UA S. 26, 27). Er hat aber - nach entsprechendem Hinweis in der Hauptverhandlung (Bd. II Bl. 235 d.A.) - das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung gewürdigt; der Verletzte hatte Strafantrag gestellt (Bd. I Bl. 4 d.A.). Bei dieser Sachlage war für einen Freispruch von dem weitergehenden Vorwurf der räuberischen Erpressung kein Raum, da das Landgericht im Rahmen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO einen anderen strafbaren Sachverhalt - wenn auch mit geringerem Unrechtsgehalt - festgestellt i hat. Wegen derselben Tat kann aber nicht zugleich freigesprochen und verurteilt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1952, 432 Nr. 29 betraf einen anderen Fall: Dort handelte es sich um nicht erwiesene Einzelakte einer

ra

fortgesetzten Handlung, die im Eröffnungsbeschluß als selbständige Taten angesehen worden waren.

2. Der Strafausspruch begegnet entgegen der Meinung der Revision keinen Bedenken. Die strafschärfend berücksichtigten Vorstrafen waren gemäß §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG verwertbar. Auch die Anwendung des § 17 StGB ist rechtsfehlerfrei.

Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Zipfel