Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 29.03.1972 – 4 StR 651/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 651 172 BESCHLUSS
TB 2: #3
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Walter Amadeus S c EEE zus VemEEmEB geboren an EEE 1926 in SCEEEEEDEEEED, Kreis Nr CE,
2. die Prokuristin Hilde WED - > EEE » geborene Se aus DEE, zeboren = EEE 1932 in MW Sachsen,
3. den Kaufmann Hermann Heinrich S EEE aus EEE. geboren am EEE 1927 in ve.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der h, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am.20. Juni 1973 genäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstinnig beschlossen:
. 1. Die Revisionen der Angeklagten SC
Br und W-SWEMB gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. März 1972
_ werden als unbegründet verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten SED wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber
die Kosten des Rechtsmittels, an eine
. andere Strafkamner des Landgerichts zurüickverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten SEE wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Sc und WEEEED-SEÄREB sowie, soweit es den Schuldspruch betrifft, des Angeklagten MDergeven (§ 349 Abs. 2 StPO). Ob bei der Vereidigung der Zeugen Pi»
und OMEEEB gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen worden ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden; der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedenfalls, daß die Feststellungen Über Täterschaft und Schuld der Angeklagten nicht auf der Aussage der beiden Zeugen beruhen. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten SW kann jedoch keinen Bestand haben, da das Landgericht gegen die §§ 44, 49 Abs. 1 BZRG verstoßen hat;
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