Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 28.03.1972 – 5 StR 97/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Tanzlehrer Helmut 1 Ep zu: Em , geboren am in 1915 in SB (ostpreusen),
wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ! hat nach Anhörung und - zu: 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts. in der Sitzung vom 28. März 1972 nach § 349 Abs.2 und‘ 4 StPO. einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 1.Dezember 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, :daß die Verurteilung. wegen tateinheitlich- begangener“ Unzucht mit einer Abhängigen entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen
. hierzu aufgehoben. en
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfange der: Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
GG ründ e.
. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die sachlichrechtlichen. Binzelangriffe sind. unzulässig, soweit sie ‚nur die‘ Beweiswürdigung. des Tatrichters' in. Zweifel ziehen. Sie sind offensichtlich unbegründet,.. _ soweit sie sich dagegenfichten, daß der Angeklagte ‚wegen gewaltsamer Vornahme: unzüchtiger Handlungen nach.$:.176 Abs, 1 Nr. 1 SteB. verurteilt worden Ist. en
Mit Recht heanstandet dis Beriädon Jedoch Mia Yen -urteilung wegen tateinheitlich begangener Unzucht mit einer ' Abhängigen nach § 174 Nr.;1 StGB. Die Feststellungen er-
geben das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Schutzverhältnis nicht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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"a) Es muß schon bezweifelt werden, daß Personen, die als Tanzstundenbesucher die jeweils üblichen Gesellschaftstänze erlernen wollen, zu denen , die ihnen als Tanzstundenveranstalter beruflich die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, in ein "Ausbildungs '-verhältnis nach § 174 Nr.1 StGB treten. Denn der Unterricht in einer Tanzstunde, den der Veranstalter ohne besondere Erlaubnis abhalten darf, hat kein bestimmtes Ausbildungsziel. Er ist weder auf das Bestehen einer Prüfung noch auf den Erwerb einer bestimmten Qualifikation gerichtet, sondern dient. nur dazu, dem Kursusbesucher ein für seine Teilnahme an Tanzvergnügen ausreichendes Mindestmaß an Tanzschritten und -bewegungen beizubringen sowie ihn gegebenenfalls noch in den gesellschaftlichen Umgangsformen Zu unterweisen, Ein derartiger Unterricht dürfte keine Ausbildung der in § 174 Nr.1 StGB gemeinten Art sein. |
b) Selbst wenn man jedoch mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, daß von den in § 174 Nr.1 StGB aufgeführten vier Tatbestandsbegriffen derjenige der 'Ausbildung' der hier allenfalls in Betracht käme, erfüllt sei, wäre die Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Ihr Schutzanliegen geht dahin, abhängige Menschen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten. Entsprechend diesem Grundgedanken, wie er sich in der Verknüpfung. der drei Tatbestandsmerkmale Ausbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein niederschlägt, setzt die Anwendung des § 174 Nr.1 'StGB ein Überund Unterordnungsverhältnis besonderer: Art voraus. Seine _ Wesenseigentümlichkeit besteht darin, daß einerseits der u Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Ausbildung, soweit. sie.reicht, auch auf die sittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder wenigstens behütenden Einfluß nehmen und darum insoweit _ eine Mitverantwortung für ihn tragen soll (BGH MDR '1959,139; BGHSt 17,191,192), während andererseits die Abhängigkeit des minderjährigen Schutzbefohlenen ven seinem Ausbilder kraft dessen Aufgabe auch den persönlichen, allgemeinmenschlichen Bereich ergreift (BGHSt 21,196, 201). Maßgebend
dafür, ob "und inwieweit eine ‚solche Obhutspflicht des Ausbilders gegenüber dem. zu unterweisenden Minderjährigen und auf dessen Seite eine entsprechende persönlichmenschliche Abhängigkeit von ihm bestehen, ist die’ gesamte ., tatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19,163,165). Dabei sind neben Art, Umfang und Begründung des betreffenden Ausbildungsverhältnisses u.ä. die Altersstufe innerhalb
des gesetzlichen Schutzalters sowie vor allem der Grad der .
ze Selbständigkeit bedeutsan, den der Minderjährige im Beruf
und in seiner allgemeinen Lebensführung ‘erlangt hat. (BEHSt 21 ‚196, 202). -— .
Bei Anlegung dieses rechtlichen Mäßstabes. ist der mMatbestand des § 174 Nr.1. StGB vorliegendenfalls' nicht ‚erfüllt, Es kann einerseits keine Rede davon sein, daß einem Voranstalter von Tanzstunden etwa ganz allgemein gegenüber minderjährigen Teilnehmern seiner Kurse. eine gewisse Obhutspflicht und Mitverantwortung für desben gesamte, insbesondere sittliche Lebensführung obliegt. Dazu. ist die Möglichkeit seiner persönlichen Einflußnahme. bei der zeitlichen Begrenztheit der Tanzstunde sowie der Vielzahl und. dem häufigen Wechsel ihrer Besucher viel . zu gering. Ebenso trifft €&s schon aus diesen Gründen nicht \ zu, daß. die ‚Eltern minder jähriger Tanzstundenteilnehmer von. dem Veranstalter allgemein eine Aufsicht. auch über deren
persönlich-sittliche Lebensführung erwarten.
Auch mit den übrigen Brwägungen den Aanigersamte läßt. sich ‚eine solche generelle Mitfürsorge: für’ das sittliche Wohl jugendlicher Tanzstundenbesucher aus der . _ Aufgabe. des Tanzlehrers "nicht ‚herleiten. Die ihm’ obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, daß die jungen: Menschen: zumindest während der Teilnahme am Kursus etwaigen Gefühlen nicht. hemmungslos freien Lauf geben, beschränkt sich: auf seine Verantwortung für die Aufrechterhaltung der äußeren u Ordnung in der Tanzstunde. Das Erteilen von sog. Anstandsunterricht, soweit es in ‘der Tahzstunde noch üblich ist, umfaßt. ebenfalls keine Mitverantwortung für die Lebens- .. führung des minderjährigen Kursusteilnehmers. Die dahingehende Folgerung der Strafkammer ist: denkwidrig, weil sie das Unterweisen in den! äußeren Anstandsformen mit dem
Anleiten zu sittlicher Haltung gleichsetzt. Das ist eine Begriffsverwechslung (quaternio terminorun). Andererseits
gilt auch für. jugendliche Tanzstundenbesucher keineswegs allgemein, daß sie dem Tanzlehrer in Unterordnung und persönlich-menschlicher Abhängigkeit begegnen. Tas ist
- jedenfalls heutzutage bei der fortgeschrittenen Emanzipation
f der Jugend - weder in der Großstädt noch auf dem Lände die Regel.
Mithin könnte ein Obhutsverhältnis zwischen dem Angekla.gte als Veranstalter und der geschädigten Minderjährigen als
Besucherin der Tanzstunde nur durch dafür kennzeichnende besondere Umstände zustandegekommen sein, Auch das ist jedoch/dem mitgeteilten Sachverhalt nicht der Fall.
Danach wirkte die seinerzeit 18 Jahre alte Helga Dis zwar wie eine erst 15jährige, war. nach längerer Krankheit
schüchtern ‚und gehemmt und stand deshalb in der Tanzstunde etwas abseits, so daß der Angeklagte sich veranlaßt sah, ihr für den: sog. Mittelbali einen Tanzherrn zu besorgen
(UA S.12,18). Damit entsprach er jedoch nur seiner vertraglich übernommenen Dienstleistungspflicht, dem Mädchen wie
jedem Kursusteilnehmer die Schulung und Betätigung im Tanzen mit einem Partner zu vermitteln. Hingegen übernahm der Angeklagte durch diese für einen Tanzstundenveranstalter selbstverständliche Hilfe bei der Überwindung ihrer Kontaktschwierigkeiten noch keine Mitverantwortung für ihre Persönlichkeitsbildung und sittliche Lebensführung. Ebenso begab sich die Geschädigte ihrerseits allein dadurch, daß sie dem Angeklagten auf Befragen weinend die Ursachen ihrer Gehemmtheit bekannte (UA S.12), noch nicht in eine ihren persönlichen Lebensbereich umfassende Abhängigkeit von ihn.
Auch die Tatsache, daß der Angeklagte die. Geschädigte nach Beendigung des Abschlußballs veranlaßt hat, sich nicht von ihrem Tanzstundenherrn, sondern von ihm selbst
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H: in seinem Kraftwagen nach Hause bringen zu lassen, genügte h schließlich nicht, um zwischen beiden ein Obhutsverhältnis der von $. 174 :Nr.1. StGB verlangten Art zur Entstehung zu bringen. Denn junge weibliche Kursusteilnehmer mit seinem
\ Kraftwagen nach Hause zu fahren, wie es der. Angeklagte nach r eigener Darstellung schon häufig getan hatte (UA S.25),
gehörte entgegen der Ansicht des Landgerichts weder allgemein, noch in diesem besonderen Falle zu seinen Pflichten als Veranstalter von Tanzstunden auf dem Lande. Vielmehr war dies seinerseits nur eine Gefälligkeit oder allenfalls eine Art freiwilliger Kundendienst, durch den eine Mitverantwortung für die betreffenden Mädchen hinsichtlich ihres persönlichen Lebensbereichs weder ausgedrückt noch begründet wurde. Auch von seiten Helga Bergmanns aus betrachtet läßt sich das Heimfahrenlassen durch den Angeklagten noch nicht als Geste der Abhängigkeit und Unterstellung unter die allgemein- “menschliche Obhut ihres Tanzstundenleiters werten, sondern erscheint nur als insoweit wertneutrales Akzeptieren einer ihr angebötenen Gefälligkeit..
Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen
des tateinheitlichen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhän-. --gigen nicht bestehenbleiben. Da der Sachverhalt erschöpfend
dargelegt ist und weitere Feststellungen auch in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO entsprechend geändert werden, Damit verliert die aus § 174 StGB entnommene Strafe ihre Grundlage."
Der Senat tritt dem bei.
Sarstedt Schmidt Schmitt Herrmann Schuster