Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.04.1979 – 5 StR 97/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Dt L
5 StR 97/72 _Fß
z
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Gabelstaplerfahrer Thomas B u EB aus DEE, geboren am E.@8 1357 in UWE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
- 2 - Ba
Der 5.Strafsenat des Bundesgerfchtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24,.Juli 1979 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die "sofortige Beschwerde" des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 24.April 1979 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Gründe§
Der Senat hat durch den Beschluß vom 24.April 1979 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.Dezember 1978 nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Durch diese
Entscheidung, gegen die keine Beschwerde zulässig ist i
- 3 - FO
(§ 304 Abs.4 Satz 1 StPO), ist das Revisionsverfahren zum Abschluß gebracht worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon aus diesem Grunde unzulässig.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsanmer