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BGH Urteil vom 08.03.1972 – 2 StR 21/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 21/72 URTEIL ra"

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Schlosser Friedrich Ernst W CEEEEED » ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1937 in KO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unterschlagung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (EEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. November 1971

14. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen g 246 StGB, 8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 88 17, 75,

74 StGB) verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen eines in Tatmehrheit begangenen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach den Urteilsfeststellungen eignete sich der Angeklagte in den Unterschlagungsfällen Kraftwagen an, die ihm die Eigentümer zur Reparatur anvertraut hatten. Den Zueignungsakt hat die Strafkammer jeweils darin gesehen, daß der Angeklagte seinen Entschluß, die Fahrzeuge zu behalten, in die Tat umsetzte, indem er sie, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, für eigene Zwecke benutzte.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.

Daß die Strafkammer auf den festgestellten Sachverhalt die Vorschriften des § 246 StGB und des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG angewendet hat, begegnet keinen Bedenken. Dagegen beruht ihre Annahme, der Angeklagte habe ein rechtlich selbständiges Vergehen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen, auf Rechtsirrtun.

Es trifft nach den Feststellungen nicht zu, daß zwischen den einzelnen Verstößen gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Fortsetzungszusammenhang besteht. Die Kammer schließt das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs daraus, daß der Vorsatz des Angeklagten von

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vornherein darauf gerichtet gewesen sei, "Kraftfahrzeuge zu führen, unabhängig davon, wem sie gehörten und wie er in deren Besitz kam" (S. 9 UA). Ein solcher Vorsatz genügt jedoch für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß alle Einzelakte der Tat auf einem Gesamtvorsatz beruhen, dessen Ausführung im einzelnen nach Ort, Zeit und Art genügend bestimmt ist (OLG Hamm VRS 23, 57; vgl. auch BGH VRS 28, 190; 29, 140). Das war hier gerade nicht der Fall. Denn der Angeklagte hat die beiden späteren Verstöße gegen

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Fahrzeugen begangen, von denen er bei Begehung des ersten Verstoßes nicht wissen konnte, daß er sie in seine Gewalt bringen und wann und an welchem Ort er sich ihrer zu seinen weiteren Straftaten bedienen würde.

Die unrichtige Beurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten, weil die Strafkammer auf dieser Grundlage zu der ebenfalls unrichtigen Auffassung gelangt ist, das von ihr angenommene fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehe zu den drei Unterschlagungen im Verhältnis der Tatmehrheit. Zwar führt sie selbst aus, der Angeklagte habe jeweils durch dieselbe Handlung das Tatbestandsmerkmal der Zueignung in § 246 StGB erfüllt und einen Teilakt des fortgesetzten Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen (S. 10 UA). Den daraus folgenden Schluß, daß die beiden Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen, zieht sie aber nicht, weil sie meint, dem stehe der Rechtssatz entgegen, daß eine

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mindergewichtige fortgesetzte Tat nicht geeignet ist, voneinander unabhängige schwerere Taten, die je für sich mit ihr ideell konkurrieren, unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit zusammenzufassen. Das ist nicht richtig. Die durch das teilweise Zusammenfallen der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen bewirkte Tateinheit zwischen den schwereren Taten und der fortgesetzten leichteren Tat wird durch den genannten Rechtssatz nicht beseitigt (vgl. BGHSt 18, 66, 69).

Der Angeklagte hätte nach alledem wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (§ 246 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 17, 73, 74 StGB) verurteilt werden müssen. Da auszuschließen ist, daß eine neue Verhandlung vor der Strafkammer in diesem Punkt zu abweichenden Feststellungen führen könnte, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert.

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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch

über die Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB neu zu befinden haben.

Kirchhof Baumgarten Meyer

Meise Schauenburg