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BGH Urteil vom 19.01.1972 – 2 StR 634/71

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 634/71 URTEIL LWE

in der Strafsache

gegen

den Büfettier Gerhard POEEEEED zus ED, geboren an EEE 1925 in AM, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Willms

als Vorsitzender, Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Schauenburg

als beisitzende Richter,

Dr. EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär (ED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. April 1971

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle Sylvia Igipstatt wegen vollendeter wegen versuchter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) verurteilt wird,

2. im Strafausspruch des Falles Sylvia Ip und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in drei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat nur zum geringen Teil Erfolg.

1.) Die Prüfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte in den Fällen der Schülerinnen Roswitha SEE (seporen am

GE :355), Andrea Sci (zeboren am GE 351) una Christel m (geboren am

1. November 1958) wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen zeigte er sich diesen Kindern in den Jahren 1969 und 1970 wiederholt mit unbekleidetem Unterkörper, mehrfach auch an seinem Geschlechtsteil manipulierend, um sie zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust zum geflissentlichen Betrachten seines Treibens zu verleiten. Bei Roswitha ist ihm dies in mindestens 25, bei Andrea in mindestens zehn und bei Christel in mindestens fünf Fällen gelungen. Daß die Kinder ihn, wie für die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, nicht nur arglos, sondern, wie von ihm gewollt, geflissentlich betrachtet haben, ist, anders als die Revision meint, im Urteil bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte trat den Kindern nicht etwa plötzlich in den Weg, so daß sie mehr oder weniger gezwungen waren, ihn anzusehen; er hielt sich

vielmehr stets hinter dem nur halb geöffneten Rolladen seines Lokals auf, so daß die Kinder eigene Initiative aufwenden mußten und dies auch taten, um ihn, wie Christel, zu "entdecken", oder, wie Roswitha und Andrea, ihre Neugierde zu befriedigen. Das Streben der Kinder ging mithin eindeutig dahin, den unbekleideten Angeklagten zu beobachten.

Anders liegt es im Falle der zur Tatzeit zwölfjährigen Sylvia IWW. Ihr zeigte sich der Angeklagte zweimal, ohne daß den Feststellungen entnommen werden kann, daß sie den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtete: Beim ersten Mal bog sie vor Schreck in eine andere Straße ein. Beim zweiten Mal hatte sie zwar die Möglichkeit, den Geschlechtsteil zu sehen; es steht jedoch nicht fest, daß sie ihn auch wahrgenommen, geschweige denn interessiert betrachtet hat. In diesem Fall ist dem Angeklagten mithin nur versuchte fortgesetzte Unzucht mit einem Kind und nicht, wie die Strafkammer annimmt, Vollendung des Delikts vorzuwerfen. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erwartet werden kann.

2.) Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in den Fällen Frauke HW, Gabriele SEE und der Ehefrau Karin EGEEEB won! ist der Fall HOME bei der rechtlichen Würdigung im Urteil nicht erwähnt. Dies beruht indessen offensichtlich auf einem Versehen der Strafkammer; auch hier rechtfertigen die im Urteil getroffenen Feststellungen den Schuldspruch ebenso wie den Strafausspruch. Daß das Alter der beiden Mädchen Frauke und Gabriele im Urteil nicht angegeben

ist, gefährdet dessen Bestand nicht. Aus der mitgeteilten Tatsache, daß Frauke zur Zeit der Tat eine Frauenfachschule und Gabriele eine hauswirtschaftliche Fachschule besuchte, ist bedenkenfrei zu folgern, daß beide Mädchen jedenfalls alt genug waren, um die Geschlechtsbezogenheit der Handlungen des Angeklagten zu erkennen (vgl. BGH NJW 1970, 1855). Ihre Reaktion auf den Anblick des Angeklagten - Frauke war schockiert, Gabriele empört - zeigt, daß sie sich über den Unzuchtscharakter der Handlungen auch im klaren waren und die Handlungen als sittlich anstößig empfanden.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Schauenburg