Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 21.12.1971 – 4 StR 494/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 49L/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Franz Werner (4 |
aus FO, dort geboren am I Er
>, den Fleischergesellen Hans-Josef Walter Hei aus PD, sort geboren am EB 944,
wegen gefährlicher Körperverletzung U.A.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwaltde, GENE,
als Verteidiger des Angeklagten
GES dei üer Verkündung,
Justizangestellte En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 24. Juni 1971 im Schuldspruch dahin geändert, daß bei den Angeklagten OD und Hp die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (8 223 a StGB) ersetzt wird.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten CO sowie die gegen den Angeklagten
HB wegen Körperverletzung ausgesprochene Einzelstrafe und die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten OEEEED gegen das Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten CD wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten Hggggp wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu einem Jahr Gesanmtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte On und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der Angeklagte OB will freigesprochen werden. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft begehrt die Verurteilung beider Angeklagten statt wegen vorsätzlicher (einfacher) Körperverletzung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB), zumindest jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB). Die Verurteilung des Angeklagten HggB wegen Aussetzung greift sie nicht an. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten Om»
1. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dem Angeklagten und den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sei eine bestimmte Frage nicht gestellt worden (BCGHSt 4, 125). Anders wäre es nur, wenn das Urteil selbst erkennen ließe, daß das Schwurgericht einen bestimmten Vorhalt, der sich nach Lage der Sache aufdrängte, nicht gemacht hat (BGHSt 17, 351). Das ist hier nicht der Fall.
2. Nach den Feststellungen über den tatsächlichen Geschehensablauf in der Gastwirtschaft (UA 4 unten, 5 oben) liegt es auf der Hand, daß die Angeklagten, wenn auch nur stillschweigend, übereingekommen sind,
den Gelegenheitsarbeiter JB betrunken zu machen. Aus dem Umstand, daß das Sitzungsprotokoll hierüber nichts aussagt, kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht hergeleitet werden.
3, Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Daß der Beschwerdeführer Zweifel hatte, ob IB eine größere Zeche werde bezahlen können, daß er eine Beschmutzung der Toilette durch ihn befürchtete und daß er ihn, als dieser betrunken und bewußtlos war, nicht mehr länger in seinem Lokal haben wollte, schloß die Feststellung nicht aus, er habe jedenfalls zunächst einmal IMDB auf Kosten Hm volltrunken machen und ihn alsdann wegschaffen lassen wollen.
4, Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die vorsätzliche Herbeiführung eines zur Bewußtlosigkeit des Opfers führenden Rausches erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (RG DR 1942, 333). Daß der Beschwerdeführer nicht, wie es richtig gewesen wäre und wie zur Revision der Staatsanwaltschaft noch näher dargelegt wird, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Strafantrags.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die Staatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Schwurgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Angeklagten dem später an Alkoholvergiftung gestorbenen Christoph JB nur eine einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %0 entsprechenden Alkoholmenge verabreicht haben und daß IE
schon vor dem Betreten der Gaststätte des Angeklagten OB eine etwa gleichgroße Alkoholmenge zu sich genommen hatte. Dabei ist das Schwurgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen läßt, davon ausgegangen, daß die Angeklagten auf Grund des unauffälligen Verhaltens
des IM (BI. 4 UA) nicht erkennen konnten, dieser habe schon außerhalb der genannten Gaststätte getrunken. Für die Angeklagten stellte sich somit die Frage der Voraussehbarkeit einer tödlichen Alkoholvergiftung des @P dahin, ob eine solche nach der Erfahrung des täglichen Lebens schon auf Grund eines Alkoholgenusses eintritt, der zu einem Blutalkoholgehalt von 2,5 %o führt. Die tödlichen Blutalkoholkonzentrationen liegen in den meisten Fällen zwischen 4 bis 5 %o - auch hier wies die Leiche des JB in Zeitpunkt der Blutentnahme
eine Blutalkoholkonzentration von 4,7 %o auf
(Bl. 7 UA) - im übrigen zwischen 3 bis 5 %o
(vgl. Grüner bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Auflage Seite 464). Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen die Voraussehbarkeit der tödlichen Wirkung einer einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o entsprechenden
Alkoholmenge verneint hat, kann darin um so weniger ein Rechtsfehler gesehen werden, als ID - für die Angeklagten erkennbar - trinkgewohnt und bei guter Konstitution war (Bl. 11, 12 UA)."
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Nichtanwendung des § 223 a StGB.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die beiden Angeklagten übereingekommen, ID volltrunken zu machen (UA 4, 9). Für die Annahme, daß einer von ihnen nur als Gehilfe des anderen tätig werden wollte, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Danach haben die Angeklagten aber die (vorsätzliche) Körperverletzung gemeinschaftlich begangen und somit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung des § 223 a StGB erfüllt (BGH IM Nr, 2 zu § 223 a StGB). Die Alternative "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" scheidet hingegen aus ähnlichen Erwägungen wie zu 1) aus.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, weil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten anders, als sie es getan haben, verteidigt haben könnten, wenn sie auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären.
Über die Strafen in diesem Falle sowie auch über die gegen den Angeklagten Hoppe festgesetzte Gesamtstrafe muß jedoch neu entschieden werden. Der Senat hat hierzu die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger