Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 24.11.1971 – 2 StR 504/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2032 058

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 504/71 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Artur S ED zu: geboren an &@. EB :929 in 1. TED,

2. den Versicherungskaufmann Josef BED aus EEE, dort geboren an 9. ED 1913,

wegen Anstiftung zur Untreue u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten BE» wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 3. Dezember 1970, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten BMW, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

BB und die Revision des Angeklagten Sefrin werden verworfen.

3. Der Angeklagte SED hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten BEP hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafkammer hat diesen Angeklagten wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue zu zwei Gesamtgeldstrafen von 1 500,-- DM und 100,-- DM verurteilt; die erste dieser Gesamtstrafen ist aus den Einzelgeldstrafen gebildet, die die Kammer gemäß § 14 Abs. 2 StGB

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anstelle von Freiheitsstrafen verhängt hat, die

zweite aus den Einzelgeldstrafen, die nach § 266

Abs. 1 StGB neben Freiheitsstrafe ausgesprochen

werden müssen. Dieser Strafausspruch kann nicht

bestehen bleiben: Ist, wie in § 266 StGB, für eine

Tat neben einer Freiheitsstrafe die Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgeschrieben, so darf bei Anwendung des § 14 Abs. 2 StGB nur auf eine Geldstrafe

erkannt werden (BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 27. Oktober 1971 - 3 StR 228/71).

Hiernach ist mit Rücksicht auf die Anwendung des §§ 14 Abs. 2 StGB für jede der beiden dem Angeklagten zur last liegenden Taten nur eine Geldstrafe zu verhängen. Aus beiden Geldstrafen ist dann gemäß § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

2. Zum Schuldspruch gegen den Angeklagten DB und zum Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten Sefrin läßt die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden keinen Rechtsfehler erkennen.

willms Kirchhof Müller

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