Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 09.11.1971 – 1 StR 449/71

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 449/71 | URTEIL Alan

in der Strafsache

gegen

41. den Hilfsarbeiter Salvatore M GERD zu: U@,

geboren an END 1928 in SAMEN >; =110r. (Ttalien),

2. den Hilfsarbeiter Pasquale VD zus ve

geboren am MED 1927 in DE / Sizilien

(Italien),

wegen tahrlässiger Körperverletzung

SE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem: Landgericht Ulm/Donau vom 12. Februar 1971 aufgehoben.

Das Verfahren gegen beide Angeklagte wird. eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

144 er

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten je wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt,

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, Die Berechtigung dieser Rügen bedarf jedoch keiner Prüfung, da das angefochtene Urteil schon wegen des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung keinen Bestand haben kann.

Auf Grund der Anklageschrift vom 25. März 1970, in der den Angeklagten jeweils gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) zur last gelegt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit ausdrücklich bejaht worden war, wurde das ' Hauptverfahren zunächst vor dem Amtsgericht eröffnet. Da sich nach Vernehmung des Angeklagten Salvatore MB bei ihm der Verdacht des versuchten Totschlags ergab, wurde das Verfahren insgesamt gemäß § 270 StPO | an das Schwurgericht verwiesen. Im Laufe der Schwurgerichtsverbandlung wurden die gegen die Angeklagten gestellten Strafanträge zurückgenommen. Hierauf wurde vom Gericht festgestellt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Anklageschrift das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bezüglich beider Angeklagten bejaht babe. Nachdem nunmehr sowohl von den Angeklagten als auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert worden war, wies der Vorsitzende

die Angeklagten darauf hin, daß sie auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden könnten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft blieb danach bei seinen Ausführungen uni seinem Antrag (Sitzungsprotokoll S. 7 - 9).

Diesen Hergang ist zu entnehmen, daß das zunächst vorliegende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung später verneint worden ist. Nach dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung hätte sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft dazu äußern müssen, ob er auch für diesen in der Anklage nicht vorgesehenen Fall gemäß § 232 Abs. 1

StGB das Öffentliche Interesse bejahe (BGHSt 19, 377, 379). Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, daß das in der Anklageschrift betonte öffentliche Interesse _ auch bei Hinzutreten neuer rechtlicher Gesichtspunkte im Laufe der Hauptverhandlung grundsätzlich als fortbestehend angesehen werden müsse, so wäre hier doch. nicht zu übersehen, daß der Vertreter der Staatsanwaltschaft auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung an seinen Anträgen auf Freisprechung festgehalten hat. Das konnte unter den gegebenen Umständen - es handelte sich um eine interne und glimpflich abgelaufene Auseinandersetzung zwischen Gastarbeitern, deren Ablauf im einzelnen nicht sicher aufgeklärt werder konnte - nur bedeuten, daß die Staatsanwaltschaft an einer Verfolgung des Falles kein Interesse mehr hatte. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß der

To

Antrag des Sitzungsvertreters richtigerweise jedenfalls

hilfsweise auf Einstellung des Verfahrens hätte lauten müssen.

Die Einstellung des Verfahrens muß somit nunmehr vom Revisionsgericht gemäß § 260 Abs. 3 StPO ausgesprochen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer 0°. Mösl Pikart Woesner Strickert