Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 13.10.1971 – 2 StR 441/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2032 079 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 441/71 URTEIL . in der Strafsache gegen
1. den Kellner Rainer N o EB zu: ve/ Urt, dort geboren an EB. EEE 1944,
2. den Maurer Peter Sch EEE zus Li@p/ LE, dort geboren an. EEE 1946,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
iur >.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsraet >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Limburg/lahn vom 11. Mai 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werd verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten waren übereingekommen, die Zweigstelle der Lim» Bank in Nici zu überfallen. Sie nahmen an, daß dort der Bankschalter nicht durch Panzerglas gesichert sei. Ihr Plan ging dahin, maskiert und mit einer Startschußpistole bewaffnet in die Bankfiliale einzudringen und durch ihr drohendes Auftreten den Kassierer zur Herausgabe von Geld zu veranlassen. Nachden sie zur Vorbereitung der Tat zwei Karnevalsmasken und eine Startschußpistole mit Munition gekauft hatten, fuhren sie am Vormittag des 14. Januar 1971 mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten SchB vor das Bankgebäude. Sie verließen das Fahrzeug. Die Masken nahmen sie mit, während die Pistole — sei es absichtlich, sei es versehentlich - im Wagen zurückblieb. Vor der Eingangstür der Zweigstelle setzten sie die Masken auf. Der Angeklagte SchiB örfnete die Tür und trat etwa einen Schritt in den Kassenraum hinein. Der Angeklagte No, der ihm unmittelbar gefolgt war, stand schließlich im Rahmen der Eingangstür. Als sich nun der Bankangestellte NEE den vermeintlichen Kunden zuwandte, um sie zu bedienen, sah der Angeklagte Sch, das der Bankschalter vom Kundenraum vollständig durch Panzerglas getrennt war. Er erkannte, daß das Vorhaben deshalb nicht durchführbar war und rief: "Nichts wie weg hier!" Beide Angeklagte flüchteten darauf zum Wagen und fuhren fort.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar den Angeklagten NO zu einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten Sch zu einen Jahr Freiheitsstrafe. Ferner hat das Landgericht die Masken und die Pistole mit Munition eingezogen.
Mit den Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Der Angeklagte No@iB beanstandet außerdem das Verfahren, Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde:
Der Verteidiger des Angeklagten No@B nat in der Hauptverhandlung die Durchführung einer Ortsbesichtigung beantragt, mit der offensichtlich dargetan werden sollte, daß der Bankangestellte NED den Angeklagten nicht sehen konnte. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Einnahme des Augenscheins zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich erscheine, zumal die vorliegenden Lichtbilder einen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit des Tatorts ergäben. Darin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Eine Ortsbesichtigung wäre durch die Aufklärungspflicht nur geboten gewesen, wenn sich das Gericht dadurch weitere Aufklärung über die Sichtverhältnisse am Tatort und über die Standorte des Angeklagten und des Zeugen NEED hätte verschaffen können. Eine solche Möglichkeit hat das Landgericht ohne Rechtesirrtum verneint. Anhaltspunkte dafür, daß auf Grund bestimmter, den Tatort oder die Beschaffenheit der Lichtbilder betreffender tatsächlicher Umstände eine Ortsbesichtigung weitere Sachaufklärung ermöglicht hätte, sind nicht gegeben. Vergebens versucht die Revision durch das Aufzeigen angeblicher Widersprüche darzulegen, daß das Urteil wegen der Nichtvornahme des Augenscheins auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor.
II. Sachbeschwerden:
1. Die Annahme der Strafkammer, daß das Verhalten der Angeklagten den Versuch einer räuberischen Erpressung und nicht nur deren Vorbereitungshandlung darstelle, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anfang der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens gemäß § 43 StGB liegt nicht erst dann vor, wenn ein Tatbestandsmerkmal dieses Verbrechens oder Vergehens verwirklicht ist (BGHSt 4, 333). Vielmehr genügt jede Handlung, die nach dem Täterplan und nach natürlicher Auffassung schon als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheint (BGH NJW 54, 567). Eine solche Handlung hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß sich die Angeklagten maskierten, der Angeklagte Sch@EB den Kassenraum der Bankfiliale betrat und der Angeklagte No ihn bis zur Eingangstür folgte. Dieses Verhalten war bereits ein Bestandteil der von den Angeklagten geplanten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bankangestellten,die eine Tatbestandshandlung der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB ist,
2. Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer dargelegt, daß keiner der Angeklagten freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Einwände gehen fehl.
Auch im übrigen läßt das Urteil in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
3. Dagegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausgeführt, "nicht wesentlich strafmildernd"könne gewertet werden, daß die Angeklagten die räuberische Erpressung nur versucht
sr
hätten (§ 44 StGB).Hierfür sei entscheidend, daß der Versuch nicht weit von der Vollendung entfernt gewesen sei und die Angeklagten bei ihrem Verhalten eine starke kriminelle Intensität gezeigt hätten. Diese Erwägungen vertragen sich nicht wit den Feststellungen. Nach diesen lag der Versuch der Angeklagten an der Grenze der Vorbereitungshandlung. Der Plan scheiterte daran, daß er entgegen der Ansicht der Strafkanser (UA S. 16) gerade nicht "weitgehend sorgfältig" war und aus diesem Grunde schwerlich zur Begründung einer starken kriminellen Intensität herangezogen werden kann, Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese zumindest im Sinne einer Überbetonung unrichtigen Erwägungen der Strafkanmmer das Maß der Strafen zuungunsten der Angeklagten beeinflußt haben.
Das Urteil war deshalb in den Strafaussprüchen aufzuheben.
Willms Müller Baumgarten Meyer Meise