Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 04.08.1971 – 2 StR 13/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGESt: ja 2037 003 StGB § 13 Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung.

Nachschlagewerk: ja BGESt: ja

2037 003

StGB § 13

Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung.

BGH, Urteil vom 4. August 1971 - 2 StR 13/71 - 1IG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Klaus Peter B EEE aus 1ER, geboren am &. W 1954 in SCHW/KEEB, zur Zeit in

Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Autostraßenraubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEREEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

5. August 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung

zu einer Freibeitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner heißt es im Urteilsspruch: "Von der Nebenstrafe des § 31 StGB wird abgesehen."

Die - vom Generalbundesanwalt vertretene — Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge nur gegen den Strafausspruch.

Sie hat Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe begründet hat. Dieser Strafbemessung liegen folgende Erwägungen des Landgerichts zugrunde: Eine wirkliche Gewaltanwendung hätten der Angeklagte und sein Mittäter KIEW von vornherein nicht beabsichtigt; sie seien davon ausgegangen, daß bereits eine verhältnismäßig geringfügige Drohung genügen werde, den körperlich schwächlichen und überdies ängstlichen Zeugen Kae zur Übergabe des von diesem für die "Abschiedstour" der beiden Täter gemieteten Kraftfahrzeugs und der Autopapiere zu veranlassen. Die Tatsache, daß sie den Zeugen Kalb nicht nachts an der einsamen Stelle ausgesetzt, sondern ihn nach Cu in eine Gaststätte gebracht hätten, zeige ihr Bestreben, dem Zeugen keinen über die Entziehung des Besitzes an dem Fahrzeug hinausgehenden Schaden zuzufügen. Unter diesen Umständen reiche die Mindeststrafe von fünf Jahren zur Sühne aus. Dem stehe nicht das in erheblichem Umfange strafbare Vorleben des Angeklagten entgegen. Denn bislang habe er

keine gewaltsamen Eigentumsdelikte begangen. Angesichts einer so schwerwiegenden Strafdrohung wie der des § 316 a StGB könnten Vorstrafen nur dann erschwerend herangezogen werden, wenn in den ihnen zugrunde liegenden Delikten

die Tendenz des Täters zum Ausdruck komme, bei der Erlangung strafbarer Vorteile vor niohts, insbesondere nicht vor Gewaltanwendung, zurückzuschrecken und die Rechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise zu mißachten. Dies lasse sich beim Angeklagten jedoch nicht feststellen. Zwar sei er schon wegen einer Vielzahl

von Delikten vorbestraft. Im Verhältnis zur Schwere

der Strafdrohung des § 316 a StGB handle es sich bei ihnen aber um ungleich geringfügiger zu bewertende Straftaten, die im vorliegenden Fall außer Ansatz

bleiben müßten.

Dieser Begründung kann der Senat nicht folgen. Zwar zwingen Vorstrafen den Tatrichter nicht unter allen Umständen dazu, über die Mindeststrafe hinauszugehen. Jedoch ist die Annahme der Strafkammer, nur "einschlägige" Vorstrafen dürften bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, unzutreffend. Allerdings wird im Schrifttum weitgehend die Ansicht vertreten, nicht "einschlägige" Vorstrafen seien regelmäßig ohne Einfluß auf die Strafhöhe (vgl. u.a. Maurach, Allgemeiner Teil, S. 721 mit Nachweisen). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung indes nicht angeschlossen, auch nicht in der von Maurach (a.a.0.) angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. weiter die sehr eingehend begründete Entscheidung des KG in

in VRS 30, 200; ferner OLG Stuttgart MDR 1961, 343

und OLG Hamm NJW 1959, 305). Ein solcher Standpunkt wäre zudem nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er im i. Strafrechtsreformgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Abweichend von den früher geltenden besonderen Rückfallvorschriften liegt die Besonderheit der allgemeinen Rückfallbestimmung des

§ 17 StGB nF gerade darin, daß sie keine Verfehlungen gleicher oder etwa gleicher Art voraussetzt. In der Amtlichen Begründung zu § 61 StGB Entw. 1962 (S. 182), der als Vorbild für diesen § 17 StGB gedient hat,

wird hierzu zutreffend ausgeführt, daß gerade ein ungleichartiger Rückfall kriminelle Neigungen von besonderer Stärke offenbaren kann. Die erhöhte Tatschuld liegt in einem solchen Fall darin, daß der Täter "sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen".

Ist die Auffassung des Landgerichts schon danach zu beanstanden, so gilt dies hier um so mehr, als es wegen der Höhe der Mindeststrafe des § 316 a StGB selbst sogar "einschlägige" Vorstrafen nur dann als erschwerend ansieht, wenn durch die betreffenden Taten gegen die Rechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise verstoßen worden ist. Eine derartige Beschränkung der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vortaten würde darauf hinauslaufen, daß bei der Aburteilung von schweren Verbrechen Vorstrafen nur noch in höchst seltenen Fällen berücksichtigt werden dürften. Damit würde hier aber einer der bedeutsamsten Strafzumessungsgründe

praktisch ausgeschaltet. Dies wäre um so weniger gerechtfertigt, als es in solchen Fällen einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Täters bedarf und nicht einzusehen ist, daß zwar sein sonstiges Vorleben, selbst Begebenheiten, die kein strafbares Handeln darstellen, berücksichtigt werden könnten, nicht aber kriminelle Taten, sofern sie nicht jenen Schweregrad erreicht haben.

Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß nach Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG das Gericht neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens, das vor dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes begangen worden ist, dem Verurteilten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen hat, wenn es nach bisherigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.

willms Kirchhof Baumgarten Meyer Meise