Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 21.07.1971 – 2 StR 322/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 2031 013

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

2 StR 322/71 URTEIL 1.F

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hüseyin C ED aus KEM-HEEEB, geboren an &. BD 1932 in mmn- SD (TEE), zur Zeit in Un-

tersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP au: EEE

als Verteidiger,

Justizsekretär ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 23. Oktober 1970

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe und wegen schwerer Brandstiftung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Angeklagten die Anklageschrift erst kurz vor der Hauptverhandlung und der Eröffnungsbeschluß überhaupt nicht in türkischer Übersetzung zugestellt worden sind. Die Rüge kann nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte hierdurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung deswegen einen Aussetzungsamtrag oder einen anderen Antrag gestellt, der vom Gericht abgelehnt worden wäre. Auf § 338 Nr. 8 StPO kann die Revision aber nur gestützt werden, wenn die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß beeinträchtigt worden ist.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte der Vorsitzende dem Angeklagten seine polizeiliche Vernehmung vorhalten (BGHSt 14, 310, 311 wit Nachweisen).

3. Weder aus den Urteilsgründen noch sonst ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß das Schwurgericht den Zeugen Ay des Mordes an seiner Mutter für verdächtig gehalten hat. Seine Vereidigung ist deshalb bedenkenfrei, obwohl der Angeklagte ihn - zu Unrecht - verdächtigt hatte,

4. Auch die Ehefrau AyB äurfte als Zeugin vereidigt werden. Es spricht nichts dafür, daß das Schwurgericht die Möglichkeit, sie nach §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1

ere

Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, übersehen haben sollte. Einer ausdrücklichen Begründung für die Vereidigung bedurfte es nicht.

5. Vergeblich rügt die Revision, daß die Zeugin ZEEB nicht als Verlobte des Angeklagten angesehen worden ist. Die Zeugin hatte erklärt, sie sei mit dem Angeklagten nicht verlobt. Was unter einem Verlöbnis verstanden wird, ist allgemein bekannt. Das Schwurgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß zwischen der Zeugin und dem Angeklagten kein ernstgemeintes Eheversprechen bestand. Der Umstand allein, daß die noch nicht rechtskräftig geschiedene Zeugin mit dem Angeklagten in einem eheähnli-

chen Verhältnis lebte, brauchte für das Schwurgericht

kein Anlaß zu sein, an der Richtigkeit ihrer Angabe zu zweifeln. Mit Recht wurde sie deshalb nicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO belehrt.

6. Die Revision bemängelt schließlich, daß Ursache und Zeitpunkt des Todes des der Getöteten gehörigen Hundes nicht geprüft worden sind. Das Vorbringen hierzu ist verfahrensrechtlich als Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO aufzufassen. Diese ist mangels Angabe von Beweismitteln nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Außerdem ist sie gegenstandslos; denn nach den Akten hatte die Polizei den Hundekadaver sofort freigegeben und die Tierverwertung ihn alsbald vernichtet (Bl. 22, 23 d.A.). Ein möglicher Fehler der Polizei kann nicht Gegenstand der Revision sein.

7. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

willms Müller Baumgarten Meyer Meise