Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 16.07.1971 – 2 StR 359/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2031 016
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 359/71 BESCHLUSS 164
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rudolf z EEE zu: 1, geboren am MM. EEE 1935 in Om-T EEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
In}
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshols hat in der Sitzung vom 16. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Jamuar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
“..
Gründe§
Die Strafkamner hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren in Falle des Kioskes in der Nähe des SClB-Restaurants (III 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 StPO eingestellt, den Gesamtstrafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Schuld- und Einzelstrafaussprüche sind damit rechtskräftig. Die Strafkammer hat nunnehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Aufgabe verkannt, die ihr als Tatgericht nach Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfange oblag. Sie spricht zweimal von einer "Reduzierung der früheren Gesautstrafe um sechs Monate" und
meint, älio frühere Gesumtstrafe könne nicht um acht Horate oder mehr gemildert werden, da die Kinzelfreiheitsstrafe in dem eingestellten Fall nur acht Monate betragen habe. Die Strafkamner geht also von der [rüheren Gesamntstrafe aus und mildert diese wegen des Wegfalls der einen Zinzelstrafe. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Die Strafkammer war verpflichtet, die Gesamtstrafe selbst auf Grund eigener Erwägungen festzusetzen. Sie war dabei an die Feststellungen des früheren Urteils zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen gebunden. Wegen des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO durfte sie auch nicht eine höhere Gesanmtstrafe als die bisherige aussprechen. Andererseits mußte die Gesamtstraie über die Binsatzfreiheitsstrafe von zehn lionaten hinausgehen (§ 75 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens hatte die Strafkammer jedoch die von ihr für angemessen und richtig erachtete Gesamtstrafe ohne jegliche Berücksichtigung der bisherigen Gesamtstrafe zu ermitteln und auszusprechen. Wegen dieses Fehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung darf die Strafkammer nicht von den Feststellungen des Urteils vom 9. April 1970.über den Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, abweichen.
willums Kirchhof Müller Meyer Meise