Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 07.07.1971 – 2 StR 299/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2037 929
2 StR 299/71 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Bäcker Adolf Viktor Josef K o (EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren an. EB 1935 in Kr, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kellner Johann DB EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am MW. EEE 1937 in KETTE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
3. den Expedient Fritz Kr a aus KW, geboren am w. ED 1944 in Po / SED, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
4. den Anstreicher Anton Hubert S c nl zus TI@@- GE / TORE, dort geboren and. EEE 1943,
wegen Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Juli 1971 beschlossen:
I.
II.
Der Antrag des Angeklagten Krag von
28. Juni 1971 auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zum Zwecke der ergänzenden Rechtfertigung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juli 1970 wird verworfen. Ob die Strafkaumer gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen hat, ist ohnedies zu prüfen, da eine dahingehende Rüge bereits früher rechtzeitig erhoben und später nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der weiteren vom Angeklagten Kragp iu Schriftsatz vom 28. Juni 1971 vorgebrachten Verfahrensrügen ist kein Raum (BGHSt 1, 44; 14, 333).
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
willms Müller Baumgarten
Meyer Meise