Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971
BGH Beschluss vom 30.06.1971 – 2 StR 297/71
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 297/71 BESCHLUSS
30.6
in der Strafsacke
gegen
1. die Hausfrau Anna-Wise S CE geborene
rd
KICEED zus Bai HE, geboren an 9. EB 1923 in KW,
. den Bauarbeiter Feter Gustav Arnold S HEHE
aus Bad HWEEW, geboren an &. a 1910 in DriEEEEn, Landkreis EB,
wegen Körperverletzung wit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird dns Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 19. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem damals fünfjährigen Kind Marie-Luise, zu Freiheitsstrafen von je sieben Jahren verurteilt. ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch haben sie mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In den Strafzumessungsgründen führt das Schwurgericht unter anderem aus:
"Bei der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen waren, mußte endlich auch Berücksichtigung finden, daß Kindesmißhandlungsdelikte erfahrungsgemäß zu einem sehr großen Teil unentdeckt bleiben, weil sie sich meist im abgeschlossenen Kreis der Familie ereignen und Nachbarn nur selten die
Bereitschaft aufbringen, von sich aus Fürsorgemaßnahmen zu veranlassen oder die Polizei zu rufen. Der Gesichtspunkt der Verhütung solcher Kriminalität sprach unabhängig von den sonstigen Momenten für eine strenge Bestrafung.
Konnten den Angeklagten nach alledem keine mildernden Umstände i.S. des § 223 StGB zugebilligt werden, so waren die Strafen dem Rshmen des-
§ 226 StGB zu entnehmen."
Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken. Sie lassen die Möglichkeit offen, deuten sogar darauf hin, daß das Schwurgericht glaubt, in Fällen von Kindesmißhandlung sei die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 223 StGB ohne Rücksicht auf das Maß der Schuld des jeweiligen Angeklagten in jedem Falle schon deshalb ausgeschlossen, weil Kindesmißhandlungen häufig unentdeckt bleiben. Dieser Ansicht aber kann nicht gefolgt werden: Ob einem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab; sie können, wie der Wortlaut des § 228 StGB zeigt, auch bei Vergehen und Verbrechen nach den §§ 223 b und 226 StGB nicht schlechthin
7r
schon wegen der Eigenart der jeweiligen Delikte verneint werden. Gesichtspunkte der Generalprävention sind bei der Prüfung dieser Frage ohne Bedeutung; sie
können nicht "unabhängig von den sonstigen Momenten" die Anwendung des § 228 StGB ausschließen.
Willns Kirchhof Müller
Meyer Meise