Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 18.06.1971 – 4 StR 224/71
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHÖOF nr 04370033
in der Strafsache
gegen
den Koch Franz-Josef 5 EEE aus Dil. geboren an ED 957 in sm,
wegen gefährlicher Körperverletzung
rk
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Dortmund vom
9. Dezember 1970 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Gegen das Urteil des landgerichts Dortmund vom 8. August 1969 ist auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens teilweise zugelassen worden. In der neuen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte im Falle II 2 (Huth) erneut verurteilt. Nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO durfte seine frühere Verurteilung in diesem Einzelfall nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Das ist aber hier geschehen. In dem Urteil vom 8. August 1969 war der Angeklagte wegen des Falles HD an Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nach § 21
StGB a.F. zu einer Zuchthausstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nachdem das 1. StrRG die Zuchthausstrafe beseitigt hat, war diese gemäß Art. 86 dieses Gesetzes in eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer umzuwandeln (BGHSt 23, 240). Die Strafkammer durfte deshalb für diesen Fall keine acht Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 Satz 1 zu verstoßen.
Der Senat hat davon abgesehen, die Einzelstrafe von sich aus auf acht Monate festzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1971 aufgezeigten Gründen fehlerhaft sind. Die Möglichkeit eines Widerspruches ist nicht mit völliger Sicherheit auszuräumen. Mit der Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben, bei deren Neubildung das Landgericht auch hinsichtlich der Höhe der einzubeziehenden rechtskräftigen Einzelstrafen von den Zuchthausstrafen auszugehen haben wird.
Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger